Ambulante Pflege (SGB XI)
Pflegebedürftige, die zu Hause von ambulanten, zugelassenen Pflegediensten versorgt werden, können Sachleistungen für die häusliche Pflegehilfe, also Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, erhalten. Die Pflegekassen stellen dafür monatlich folgende Höchstbeträge zur Verfügung:
Pflegestufe I: 450 Euro
Pflegestufe II: 1.100 Euro
Pflegestufe III: 1.550 Euro
in besonderen Härtefällen bis zu 1.918 Euro.
Stationäre Pflege
Stationäre Pflege umfasst die vollstationäre Pflege (Pflegeheim), die teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege) und die Kurzzeitpflege. Dabei dürfen nur zugelassene Einrichtungen stationäre Pflegeleistungen zu Lasten der gesetzlichen Pflegeversicherung erbringen, die mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben (§ 72 SGB XI).
Die Höhe der Entgelte für stationäre Pflegeleistungen (Pflegesätze) vereinbaren der Träger der Einrichtung und die Pflegekasse (§ 85 SGB XI). Diese Vereinbarung regelt auch die Vergütung für die soziale Betreuung und, soweit kein Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht, für die medizinische Behandlungspflege. Die Pflegesätze müssen leistungsregecht sein und werden für alle Bewohner des Pflegeheims nach einheitlichen Grundsätzen bemessen. Jede Pflegekasse zahlt also gleiche Entgelte für gleiche Leistungen. Kassenspezifische Unterschiede bei der Höhe der Pflegesätze sind unzulässig.
Pflegestützpunkte
Zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung der Bevölkerung wurden in Bayern Pflegestützpunkte im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des § 92 c SGB XI eingerichtet. Zu diesem Zwecke haben die Landesverbände der Pflegekassen und der Krankenkassen, der Verband der Ersatzkassen sowie die kommunalen Landesverbände einen Rahmenvereinbarung abgeschlossen. Nachdem in Bayern gewachsene Pflegestrukturen bereits vorhanden sind, waren zur Vermeidung von Doppelstrukturen für die Errichtung von Pflegestützpunkten vorhandene bzw. in der kommunalen Sozialplanung vorgesehene kommunale Beratungs- und Betreuungsangebote vorrangig zu berücksichtigen.
Häusliche Krankenpflege
Häusliche Krankenpflege (HKP) ist eine Regelleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Versicherte können die HKP beanspruchen, wenn
- sie einer Krankenhausbehandlung bedürfen, diese aber nicht möglich ist
- mit häuslicher Krankenpflege sich eine stationäre Krankenhausbehandlung vermeiden oder verkürzen lässt
- die Krankenpflege das Ziel der ärztlichen Behandlung sichern soll.
Ein Anspruch besteht allerdings nur, wenn keine andere Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann (§ 37 (3) SGB V).
Hospize
Ambulante Hospizdienste betreuen sterbende Menschen zu Hause. Zu ihren Aufgaben gehört es, den Patienten ein würdevolles und selbstbestimmtes Leben bis zum Ende zu ermöglichen, aber auch betroffene Familien zu entlasten und palliativ-pflegerisch zu beraten. Dafür stehen entsprechend ausgebildete Fachkräfte zur Verfügung.
Vor allem Ehrenamtliche engagieren sich in der ambulanten Hospizarbeit. Durch ihren Einsatz leisten sie ebenso wie professionelle Kräfte einen unverzichtbaren Beitrag bei der Versorgung sterbender Menschen. Dabei sind die ambulanten Hospizdienste dazu verpflichtet, die ehrenamtlichen Helfer zu rekrutieren, zu schulen, bei ihrer Tätigkeit zu koordinieren und zu unterstützen (§ 39a Abs. 2 SGB V).
Neben ambulanten Hospizdiensten, Pflegeheimen und Krankenhäusern (insbesondere mit Palliativstationen) kümmern sich auch stationäre Hospize um sterbende Patienten. Dort werden sie palliativ-medizinische behandelt und gepflegt. Ziel der stationären Hospizarbeit ist es, eine Pflege und Begleitung anzubieten, die die Lebensqualität sterbender Menschen verbessert, ihre Würde nicht antastet und aktive Sterbehilfe ausschließt. Um die Versorgung zu optimieren, arbeiten stationäre Hospize in regionalen Netzwerken mit niedergelassenen Ärzten, Krankenhäusern und weiteren an der Versorgung Beteiligten zusammen.
Für Kinderhospize gelten weitgehend dieselben Gründsätze. Sie verfügen aber zum Teil über jeweils besondere Strukturen.

Patientenrechte-gesetz
Notwendiger Schritt zu mehr Transparenz im Patientenschutz
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Landesvertretung Bayern



