Rehabilitation
Medizinisch erforderliche Rehabilitationsleistungen (vgl. § 40 SGB V) können von den Ersatzkassen in zugelassenen ambulanten oder stationären Rehabilitations-einrichtungen erbracht werden, sofern nicht andere Sozialversicherungsträger vorrangig für die Leistung zuständig sind. Dabei gilt regelmäßig der Grundsatz „ambulant vor stationär“.
Auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben der §§ 111, 111a und 111c SGB V schließt die vdek-Landesvertretung gemeinsam mit den anderen Landesverbänden der Krankenkassen einheitliche Versorgungsverträge mit entsprechend geeigneten Einrichtungen ab.
In Bayern hat die medizinische Rehabilitation einen besonders hohen Stellenwert. Der Freistaat verfügt über ein breites Spektrum von qualifizierten Rehabilitations-einrichtungen, die von den Versicherten bundesweit in Anspruch genommen werden. Insbesondere für Leistungen im Anschluss an den Aufenthalt in einer Akutklinik wurden besondere Strukturen zur Anschlussheilbehandlung (AHB) bzw. Anschlussrehablitation (AR) aufgebaut, um mit einer entsprechend nahtlosen Versorgung den größtmöglichen Therapieerfolg für die Patienten sicherzustellen.
Ambulante Rehabilitation
Wie in der stationären Rehabilitation erfasst eine ambulante Rehabilitations-maßnahme gleichermaßen alle für den Patienten individuell erforderlichen medizinischen Leistungen und Behandlungsmöglichkeiten. Ziel ist es nicht nur vorübergehende alltagsrelevante Beeinträchtigungen der Aktivitäten und Teilhabe zu bessern und Pflegebedürftigkeit des Versicherten vorzubeugen. Bei dieser wohnortnahen Rehabilitationsform wird die Integration des Betroffenen in das gewohnte berufliche und soziale Umfeld erleichtert und durch die Einbeziehung der Lebenswirklichkeit in die rehabilitative Behandlung eine Aktivierung des Selbsthilfe-potenzials gefördert.
Auf der Basis der Anforderungen aus den trägerübergreifend vereinbarten „BAR-Rahmenempfehlungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation“ sind in Bayern gegenwärtig 87 ambulante Rehabilitationseinrichtungen von den Krankenkassenverbänden zugelassen. Eine Differenzierung der Reha-Einrichtungen nach den einzelnen medizinischen Indikationsbereichen ist nachfolgender Auflistung zu entnehmen:
| Indikation | Anzahl |
|---|---|
| Muskuloskeletale Erkrankungen | 71 |
| Neurologische Erkrankungen | 9 |
| Kardiologische Erkrankungen | 4 |
| Geriatrische Erkrankungen | 8 |
| Suchterkrankungen | 2 |
| Rehabilitation psychisch Kranker | 2 |
| Mehrere Indikationen | 87 |
Stationäre Rehabilitation
Auftrag rehabilitativer Versorgung in stationären Rehabilitationseinrichtungen nach §§ 111 und 111a SGB V ist es, nicht nur vorübergehende alltagsrelevante Beeinträchtigungen der Aktivitäten und Teilhabe zu verbessern und Pflegebedürftigkeit des Versicherten vorzubeugen. Durch eine frühzeitige Einleitung der gebotenen Behandlungsmaßnahmen soll der Patient (wieder) befähigt werden, eine Erwerbstätigkeit bzw. bestimmte Aktivitäten des täglichen Lebens möglichst in der Art und dem Ausmaß auszuüben, in der sie für seinen persönlichen Lebens-kontext als typisch erachtet werden. Dies erfordert in der Regel eine interdisziplinäre und teamorientierte Patientenversorgung.
In Bayern stehen den Mitgliedern der Ersatzkassen derzeit 392 stationäre Rehabilitationseinrichtungen mit insgesamt 20.516 Betten zur Verfügung. Neben den klassischen Indikationsbereichen der orthopädischen, neurologischen und kardiologischen Erkrankungen spielt zunehmend die Psychosomatik eine große Rolle. Auch wurde im Bereich der geriatrischen Rehabilitation in den vergangenen Jahren ein flächendeckendes Versorgungsangebot auf qualitativ exzellentem Niveau aufgebaut. Für die Zielgruppen Mutter/Vater bzw. Mutter/Vater/Kind werden Leistungen in speziellen Rehabilitationseinrichtungen erbracht.
| Einrichtungen | Anzahl | Betten |
|---|---|---|
| Vorsorge- und Reha | 301 | 15.197 |
| Geriatrie | 69 | 2.901 |
| Mutter | 2 | 110 |
| Mutter-/Vater-Kind | 20 | 2.308 |
Qualitätssicherung
Verfahren zur Qualitätssicherung und zum Qualitätsmanagement stellen zentrale Elemente einer effektiven und effizienten Leistungserbringung dar. Die damit einhergehende Transparenz trägt entscheidend zur kontinuierlichen Verbesserung der Qualität der Leistungserbringung bei und ist den Ersatzkassen ein besonderes Anliegen. Die vertraglich gebundenen Rehabilitationseinrichtungen sind gesetzlich verpflichtet, an entsprechenden Qualitätssicherungsverfahren teilzunehmen.
Informationen dazu können Sie dem gemeinsamen Internet-Auftritt der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zum Qualitätssicherungsverfahren unter www.qs-reha.de entnehmen.

Patientenrechte-gesetz
Notwendiger Schritt zu mehr Transparenz im Patientenschutz
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Landesvertretung Bayern



