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Ärzte

 

Für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in Bayern ist die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) zuständig (§ 75 Abs. 1 SGB V). Die Vergütungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte vereinbaren die Verbände der Ersatzkassen daher auch mit der KVB durch Gesamtverträge (§ 82 Abs. 2 SGB V). In diesen Verträgen ist die Höhe der Gesamtvergütung zu vereinbaren, die die einzelne Ersatzkasse mit befreiender Wirkung an die KVB entrichtet (§ 85 Abs. 1 SGB V).

Folgende Vereinbarungen konnten zuletzt mit der KVB geschlossen werden:

· Honorarvertrag 2005

· Honorarvertrag 2006/2007


Die Höhe der vereinbarten Gesamtvergütungen der Ersatzkassen in Bayern steigt bezogen auf die Zahl der Mitglieder ständig an. Innerhalb von 6 Jahren ist ein Anstieg von mehr als 10% zu verzeichnen. Dies ist fast doppelt so hoch als der Anstieg der Beitragseinnahmen (Grundlohnrate):


 

Gesamtvergütung

je Mitglied

Steigerung

 

Grundlohnrate

je Mitglied

1999

561,61 EUR

 

 

2000

568,96 EUR

1,31 %

1,43 %

2001

582,22 EUR

2,33 %

1,63 %

2002

603,31 EUR

3,62 %

1,84 %

2003

615,46 EUR

2,01 %

0,00 %

2004

615,67 EUR

0,03 %

0,02 %

2005

618,18 EUR

0,41 %

0,38 %

Summe:

 

10,1 %

5,40 %

 


Mit dieser Gesamtvergütung nehmen die Ersatzkassen in Bayern einen absoluten Spitzenplatz ein, sowohl im Vergleich mit anderen Kassenarten in Bayern als auch gegenüber den übrigen Bundesländern. Ein Spitzenplatz, den sich die Ersatzkassen vor dem Hintergrund des seit 1994 gesetzlich vorgeschriebenen Risikostrukturausgleichs aber teuer erkaufen müssen. Während sie die überdurchschnittlichen Beitragszahlungen ihrer in der Regel besser verdienenden Mitglieder allesamt an „ärmere“ Krankenkassen abführen müssen, bleiben sie auf den aus hohen Preisen oder Vergütungen resultierenden Mehrausgaben buchstäblich sitzen. Das Resultat ist eine nicht hinnehmbare Wettbewerbsbenachteiligung der Ersatzkassen in Bayern. Die Grafik weist den prozentualen Fehlbetrag aus, der den Ersatzkassen im Bereich Ärzte bundesweit im Risikostrukturausgleich aufgrund dieses überhöhten Vergütungsniveaus entsteht.

Die Beitragssätze der Ersatzkassen könnten ohne diese Wettbewerbsverzerrung deutlich günstiger sein. Die Vertragspolitik der Ersatzkassen wird deshalb bestimmt durch den Grundsatz „gleiches Geld für gleiche Leistungen“. Ziel ist es, für absolut identische ärztliche Leistungen keine höheren Preise bezahlen zu müssen als andere Krankenkassen.


Arzneimittelvereinbarung

Neben der Honorargestaltung verdient vor allem der Bereich der Arzneimittelversorgung unsere größte Aufmerksamkeit. Ein Blick auf die Ausgabenstatistik der Gesetzlichen Krankenversicherung zeigt warum: Für die Arzneimitteltherapie wird bundesweit mehr Geld ausgegeben als für ärztliches Honorar. Da ist es nicht verwunderlich, wenn sich der Gesetzgeber Gedanken darüber macht, wie dieses Verhältnis mehr in Richtung der ärztlichen Leistung verschoben werden kann und dabei auch an Bonus- und Maluszahlungen denkt.

Die entsprechenden Vorgaben aus dem Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) konnten zum 1. Januar 2007 mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns in der Arzneimittelvereinbarung umgesetzt werden. Dabei betrifft die gesetzlich vorgeschriebene Bonus-Malus-Regelung nur bestimmte Arzneimittelgruppen (siehe § 3 der Vereinbarung). Zu beachten ist, dass die medizinisch notwendige und wirtschaftliche Versorgung aber auch weiterhin uneingeschränkt sichergestellt ist. Die Bonus-Malus-Regelung orientiert sich nämlich alleine an den durchschnittlichen Tagestherapiekosten. Weder die Anzahl der verordneten Arzneimittel noch die Anzahl der versorgten Patienten führen zu einem Malus. Allerdings stehen die Ärzte stärker in der Verantwortung hinsichtlich der Preiswürdigkeit der von ihnen verordneten Arzneimittel.

Überschreiten die vom Arzt veranlassten Arzneimittelkosten die wirtschaftlichen Tagestherapiekosten um mehr als 10 %, ist eine Malus-Zahlung an die Krankenkassen zu entrichten, die je nach Höhe der Überschreitung zwischen 20 und 50 % des Überschreitungsbetrages beträgt.

Kommt es in der Summe der betroffenen Arzneimittelgruppen zu einer Unterschreitung der wirtschaftlichen Tagestherapiekosten und gleichzeitig gegenüber dem Jahr 2006 zu keinem Kostenanstieg von mehr als 5 %, werden umgekehrt Bonuszahlungen der Krankenkassen von bis zu 8 Mio. Euro fällig, die dann an die wirtschaftlich verordnenden Ärzte verteilt werden.

Darüber hinaus wurden für weitere Arzneimittelgruppen Zielvorgaben vereinbart, die bei entsprechender Unterschreitung Bonuszahlungen von bis zu 4 Mio. Euro auslösen können. Eine Maluszahlung ist hier nicht vorgesehen.

Flankiert werden diese Regelungen durch ein umfassendes Beratungs- und Informationskonzept. So erhalten die Ärzte monatlich Auswertungen über ihre eigene Verordnungstätigkeit einschließlich Vergleichswerte zur Arztgruppe. Außerdem führen Ärzte und Apotheker der KVB eine Pharmakotherapieberatung durch, die einzeln oder in kleinen Gruppen von maximal fünf Praxen angeboten werden.

Insgesamt bietet diese Arzneimittelvereinbarung durch ein intelligentes Anreizsystem die einmalige Chance, den Schwerpunkt der medizinischen Versorgung – nämlich die ärztliche Tätigkeit – wieder zu stärken, und gleichzeitig eine umfassende und qualitativ hochwertige Arzneimitteltherapie zu erhalten. Wir können daher nur an die Ärzteschaft appellieren, diese Vereinbarung positiv anzunehmen und die darin enthaltenen Chancen zu nutzten.


Arznei- und Heilmittelversorgung

Regresse in Theorie und Praxis

 

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