Ärzte
Für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in Bayern ist die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)
zuständig (§ 75 Abs. 1 SGB V). Die Vergütungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte vereinbaren
die Verbände der Ersatzkassen daher auch mit der KVB durch Gesamtverträge (§ 82 Abs. 2 SGB V). In diesen Verträgen ist
die Höhe der Gesamtvergütung zu vereinbaren, die die einzelne Ersatzkasse mit befreiender Wirkung an die KVB entrichtet
(§ 85 Abs. 1 SGB V).
Folgende Vereinbarungen konnten zuletzt mit der KVB geschlossen werden:
· Honorarvertrag 2005
· Honorarvertrag 2006/2007
Die Höhe der vereinbarten Gesamtvergütungen der Ersatzkassen in Bayern steigt bezogen auf die Zahl der Mitglieder
ständig an. Innerhalb von 6 Jahren ist ein Anstieg von mehr als 10% zu verzeichnen. Dies ist fast doppelt so hoch als
der Anstieg der Beitragseinnahmen (Grundlohnrate):
|
|
Gesamtvergütung je Mitglied |
Steigerung
|
Grundlohnrate je Mitglied |
|
1999 |
561,61 EUR |
|
|
|
2000 |
568,96 EUR |
1,31 % |
1,43 % |
|
2001 |
582,22 EUR |
2,33 % |
1,63 % |
|
2002 |
603,31 EUR |
3,62 % |
1,84 % |
|
2003 |
615,46 EUR |
2,01 % |
0,00 % |
|
2004 |
615,67 EUR |
0,03 % |
0,02 % |
|
2005 |
618,18 EUR |
0,41 % |
0,38 % |
|
Summe: |
|
10,1 % |
5,40 % |
Mit dieser Gesamtvergütung nehmen die Ersatzkassen in Bayern einen absoluten Spitzenplatz ein, sowohl im Vergleich mit
anderen Kassenarten in Bayern als auch gegenüber den übrigen Bundesländern. Ein Spitzenplatz, den sich die Ersatzkassen
vor dem Hintergrund des seit 1994 gesetzlich vorgeschriebenen Risikostrukturausgleichs aber teuer erkaufen müssen.
Während sie die überdurchschnittlichen Beitragszahlungen ihrer in der Regel besser verdienenden Mitglieder allesamt an
„ärmere“ Krankenkassen abführen müssen, bleiben sie auf den aus hohen Preisen oder Vergütungen
resultierenden Mehrausgaben buchstäblich sitzen. Das Resultat ist eine nicht hinnehmbare Wettbewerbsbenachteiligung der
Ersatzkassen in Bayern. Die Grafik weist den prozentualen Fehlbetrag aus, der den Ersatzkassen im Bereich Ärzte bundesweit im
Risikostrukturausgleich aufgrund dieses überhöhten Vergütungsniveaus entsteht.
Die Beitragssätze der Ersatzkassen könnten ohne diese Wettbewerbsverzerrung deutlich günstiger sein. Die
Vertragspolitik der Ersatzkassen wird deshalb bestimmt durch den Grundsatz „gleiches Geld für gleiche
Leistungen“. Ziel ist es, für absolut identische ärztliche Leistungen keine höheren Preise bezahlen zu müssen als
andere Krankenkassen.
Arzneimittelvereinbarung
Neben der Honorargestaltung verdient vor allem der Bereich der Arzneimittelversorgung unsere größte Aufmerksamkeit. Ein
Blick auf die Ausgabenstatistik der Gesetzlichen Krankenversicherung zeigt warum: Für die Arzneimitteltherapie wird
bundesweit mehr Geld ausgegeben als für ärztliches Honorar. Da ist es nicht verwunderlich, wenn sich der Gesetzgeber
Gedanken darüber macht, wie dieses Verhältnis mehr in Richtung der ärztlichen Leistung verschoben werden kann und dabei
auch an Bonus- und Maluszahlungen denkt.
Die entsprechenden Vorgaben aus dem Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) konnten zum 1. Januar 2007
mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns in der
Arzneimittelvereinbarung umgesetzt werden. Dabei betrifft die gesetzlich vorgeschriebene Bonus-Malus-Regelung
nur bestimmte Arzneimittelgruppen (siehe § 3 der Vereinbarung). Zu beachten ist, dass die medizinisch notwendige und
wirtschaftliche Versorgung aber auch weiterhin uneingeschränkt sichergestellt ist. Die Bonus-Malus-Regelung orientiert
sich nämlich alleine an den durchschnittlichen Tagestherapiekosten. Weder die Anzahl der verordneten Arzneimittel noch
die Anzahl der versorgten Patienten führen zu einem Malus. Allerdings stehen die Ärzte stärker in der Verantwortung
hinsichtlich der Preiswürdigkeit der von ihnen verordneten Arzneimittel.
Überschreiten die vom Arzt veranlassten Arzneimittelkosten die wirtschaftlichen Tagestherapiekosten um mehr als 10 %,
ist eine Malus-Zahlung an die Krankenkassen zu entrichten, die je nach Höhe der Überschreitung zwischen 20 und 50 % des
Überschreitungsbetrages beträgt.
Kommt es in der Summe der betroffenen Arzneimittelgruppen zu einer Unterschreitung der wirtschaftlichen
Tagestherapiekosten und gleichzeitig gegenüber dem Jahr 2006 zu keinem Kostenanstieg von mehr als 5 %, werden umgekehrt
Bonuszahlungen der Krankenkassen von bis zu 8 Mio. Euro fällig, die dann an die wirtschaftlich verordnenden Ärzte
verteilt werden.
Darüber hinaus wurden für weitere Arzneimittelgruppen Zielvorgaben vereinbart, die bei entsprechender Unterschreitung
Bonuszahlungen von bis zu 4 Mio. Euro auslösen können. Eine Maluszahlung ist hier nicht vorgesehen.
Flankiert werden diese Regelungen durch ein umfassendes Beratungs- und Informationskonzept. So erhalten die Ärzte
monatlich Auswertungen über ihre eigene Verordnungstätigkeit einschließlich Vergleichswerte zur Arztgruppe. Außerdem
führen Ärzte und Apotheker der KVB eine Pharmakotherapieberatung durch, die einzeln oder in kleinen Gruppen von maximal
fünf Praxen angeboten werden.
Insgesamt bietet diese Arzneimittelvereinbarung durch ein intelligentes Anreizsystem die einmalige Chance, den
Schwerpunkt der medizinischen Versorgung – nämlich die ärztliche Tätigkeit – wieder zu stärken, und
gleichzeitig eine umfassende und qualitativ hochwertige Arzneimitteltherapie zu erhalten. Wir können daher nur an die
Ärzteschaft appellieren, diese Vereinbarung positiv anzunehmen und die darin enthaltenen Chancen zu nutzten.

Arznei- und Heilmittelversorgung
Regresse in Theorie und Praxis
Weitere Themen:
- » Interview mit Dr. Marcel Huber, dem Bayerischen Gesundheitsminister
- » vdek-Arztlotse: Wie findet man den richtigen Arzt?
- » Glosse: Ein Glanzstück der Rechenakrobatik
Landesvertretung Bayern



