Hilfsmittel
Jeder Anbieter von Hilfsmittelleistungen bedarf einer Abgabeberechtigung nach § 126 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V).
Seit Inkrafttreten des GKV-WSG (Wettbewerbsstärkungsgesetz) zum 01.04.2007 können Leistungserbringer nur noch tätig werden, soweit sie Verträge mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden geschlossen haben.
Ob die Voraussetzungen für einen Vertragsabschluss erfüllt sind, prüft die Landesvertretung Bayern des VdAK / AEV im Auftrag der Ersatzkassen.
Nähere Informationen sowie notwendige Formulare finden Sie unter dem Link der folgenden Hilfsmittelbereiche:
Apotheken
Augenoptik
Hörgeräteakustik
Orthopädie-Schuhtechnik
Orthopädie-Technik
Inkontinenzhilfen
Weitere Informationen zu folgenden Themen finden Sie hier:
Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V
Gemeinsame Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 126 Abs. 1 SGB V
Hilfsmittel-Richtlinien
Änderungen des Bundesausschusses vom 06. Februar 2001

Patientenrechte-gesetz
Notwendiger Schritt zu mehr Transparenz im Patientenschutz
Weitere Themen:
- » Bayerische Patientenbeauftragte: Das Patientenrechtegesetz schafft mehr Verlässlichkeit und stärkt Rechte für Patienten
- » Wie die Stadt Rödental daran arbeitet, dass ihre Senioren so lange wie möglich zu Hause bleiben können
- » Abrechnungs-manipulation wird konsequent geahndet
Landesvertretung Bayern



