Pflegeversicherung
Pflegeeinrichtungen, die Versicherte der sozialen Pflegeversicherung versorgen wollen, müssen einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Pflegekassen abschließen.
Die Einrichtung muss selbstständig wirtschaften, eine bestimmte personelle Ausstattung vorweisen, die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung bieten und sich verpflichten, ein internes Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.
Wichtige Grundlagen für die vertraglichen Beziehungen sind:
- der im Landes Bremen geltende Rahmenvertrag über die pflegerische Versorgung gemäß § 75 Absatz 1 SGB XI sowie
- die im gesamten Bundesgebiet geltende
Qualitätsvereinbarung nach § 80 SGB XI.
Beide Vereinbarungen haben für alle Vertragspartner der Pflegekassen unmittelbare rechtliche Verbindlichkeit.
Für die einzelnen Versorgungsbereiche gelten folgende Rahmenverträge:
Der Antrag auf Abschluss eines Versorgungsvertrages sollte rechtzeitig - etwa 3 Monate vor der geplanten Inbetriebnahme einer Einrichtung/eines Dienstes - bei den Landesverbänden der Pflegekassen eingereicht werden. Dem Antrag fügen Sie bitte den Strukturerhebungsbogen und weitere antragsbegründende Unterlagen, wie beispielsweise Eignungsnachweise für Pflegefachkräfte, bei.
Hier finden Sie die Strukturerhebungsbögen für die Bereiche

Versorgungsstruktur-gesetz: Große Chance vertan, kleine Chancen nutzen
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