Prävention und Rehabilitation
Prävention
Die Krankenkassen können nach § 20 Abs. 1 und 2 SGB V die Teilnahme an Präventionskursen fördern. Welche Voraussetzungen die Kurse bzw. die Anbieter erfüllen müssen, damit die Versicherten einen Zuschuss ihrer Ersatzkasse erhalten können, haben die Spitzenverbände der Krankenkassen in einem
gemeinsamen Leitfaden festgelegt.
Zur Prüfung, ob die geforderten Qualifikationen entsprechend dem Leitfaden vorliegen, wenden Sie sich bitte an die Mitgliedskassen.
Vorsorge und Rehabilitation
Notwendige Vorsorge- (§ 23 SGB V) und Rehabilitationsmaßnahmen (§ 40 SGB V) sowie die medizinische Vorsorge für Mütter und Väter (§ 24 SGB V) können von den Krankenkassen in ambulanten oder stationären Einrichtungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen werden, wenn nicht andere Sozialversicherungsträger für die Erbringung zuständig sind. Dabei gilt der Grundsatz: ambulant vor stationär.
Grundlage für Verträge zur ambulanten medizinschen Rehabilitation sind die Rahmenempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in ihrer aktuellen Fassung.
Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss verabschiedeten Rehabilitationsrichtlinien schaffen die Rahmenbedingungen für eine strukturierte Kooperation von Vertragsärzten und Krankenkassen bei der Beratung und Einleitung notwendiger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Einzelfall.

"Zeit, Patientenrechte konsequenter auszubauen"
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