Krankenhausversorgung
Als Versicherte/r einer Ersatzkasse haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf eine weitestgehend kostenfreie Krankenhausleistung, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere Ihrer Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung notwendig sind. Für volljährige Versicherte ist dem Krankenhaus lediglich ein Eigenanteil von zehn Euro für höchstens 28 Tage eines Kalenderjahres zu erstatten. Dafür genießen Sie freie Krankenhauswahl unter den vom Land Nordrhein-Westfalen zugelassenen Krankenhäusern.
Spezialisierte Behandlungsangebote in Nordrhein-Westfalen
Für bestimmte hochspezialisierte Leistungen sowie zur Behandlung seltener Erkrankungen sind in Nordrhein-Westfalen Behandlungszentren ausgewiesen worden. Dabei spielen vor allem die Anzahl von Mindestbehandlungszahlen und Qualitätsaspekte eine Rolle. Solchermaßen spezialisierte Angebote gibt es für die Bereiche:
- Kardiochirurgie
- Perinatalbehandlung
- Schwerbrandverletzte
- Klinische Pharmakologie
- Drogenentzug
- Schwerst-Schädel-Hirnverletzte
- Organtransplantation
- Knochenmarktransplantation
- Blutstammzelltransplantation
- Querschnittsgelähmte
- Epilepsiechirurgie
- besondere Infektionen
Darüberhinaus hat das Land NRW Brustzentren benannt, in denen die Behandlung von an Brustkrebs erkrankten Frauen vorwiegend erfolgen soll.
Zur Verbesserung und Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Schlaganfallpatienten hat das Land, besonders qualifizierte Krankenhäuser ("stroke units") benannt.
Sozialpädiatrische Zentren
Die Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) sind nach § 119 SGB V eine institutionelle Sonderform interdisziplinärer ambulanter Krankenbehandlung. Sie sind zuständig für die Untersuchung und Behandlung von Säuglingen, Kleinkindern, Schulkindern und Jugendlichen, insbesondere bei Entwicklungsstörungen, drohender oder manifester Behinderung, Verhaltensstörungen oder seelischer Störungen.
Zur Zeit sind mit 39
Sozialpädiatrischen Zentren in Nordrhein-Westfalen Vereinbarungen getroffen worden.
Psychiatrische Institutsambulanzen
Psychiatrische Krankenhäuser und Allgemeinkrankenhäuser mit psychiatrischen Abteilungen sind gemäß § 118 SGB V vom Zulassungsausschuss zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten zu ermächtigen.
Die Behandlung ist auf diejenigen Versicherten ausgerichtet, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch diese Krankenhäuser angewiesen sind. Vereinfacht gesagt, sind diese Einrichtung eine Ergänzung bzw. Bindeglied zwischen der Versorgung durch niedergelassenen Ärzten und der stationären/ teilstationären Versorgung.
In Nordrhein-Westfalen sind entsprechende Vereinbarungen mit insgesamt 104
Institutsambulanzen getroffen worden.

Qualitätsorientierte Krankenhausplanung
Weitere Themen:
- » vdek im Gespräch mit Ministerpräsidentin Hannelore Kraft
- » Nichtraucher - schutzgesetz
- » Elektronische Gesundheitskarte
- » Mammographie Screening
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