Wappen: Landesvertretung Nordrhein-WestfalenLandesvertretung Nordrhein-Westfalen

Praxisgebühr in der ärztlichen Versorgung

 

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen vor jeder ersten Inanspruchnahme

  • eines Vertragsartzes
  • eines medizinischen Versorgungszentrums
  • eines Psychotherapeuten (auch Kinder- und Jugendpsychotherapeuten)
  • einer emächtigten Einrichtung (z.B. einer Ambulanz)
  • eines ermächtigten Krankenhausarztes
  • eines Krankenhauses, dass an der ambulanten Versorgung teilnimmt
      (z.B. bei ambulanten Operationen)

im Kalendervierteljahr eine Zuzahlung von zehn Euro zu leisten. Bei akuter Behandlungsbedürftigkeit kann die Praxisgebühr auch nach der Inanspruchnahme erhoben werden. Der Versicherte ist verpflichtet, die Zuzahlung spätestens innerhalb von zehn Tagen zu entrichten. Entrichtet der Versicherte trotz Verpflichtung zur Zahlung die Praxisgebühr nicht, greift ein gesetzliches Mahnverfahren. Nach neuestem Recht können die zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen nach der Zivilprozessordnung die säumigen Gebühren vor dem Amtsgericht geltend machen. Gerichtsvollzieher treiben dann die Praxisgebühr ein. Die Kosten muss der Versicherte tragen.

Die Zuzahlung entfällt, wenn

  • eine Inanspruchnahme aufgrund einer Überweisung aus dem selben Quartal erfolgt
  • eine Inanspruchnahme aufgrund einer Überweisung aus einem vorhergehenden Quartal
    erfolgt zu Auftragsleistungen, die ohne Arzt-Patienten-Kontakt durchgeführt werden
    (z.B. Abgabe von Proben zur Laboratoriumsuntersuchung)
  • wenn ein aktueller Befreiungsausweis der Ersatzkasse vorgelegt wird
  • bei Schutzimpfungen, Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen sowie Schwangerenvorsorge
  • im Notfall bzw. Notfalldienst, wenn per Quittung nachgewiesen wird, dass bereits die Zuzahlung
    geleistet worden ist

Der/Die Versicherte hat Anspruch auf Rückzahlung der Praxisgebühr durch den Vertragsarzt, wenn dieser die Zuzahlung ohne rechtliche oder vertragliche Grundlage eingezogen hat. Kein Rückzahlungsanspruch besteht, wenn erst nachträglich eine Überweisung, eine Quittung oder ein Befreiungsausweis vorgelegt wird.

 

Praxisgebühr in der zahnärztlichen Versorgung

 

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben auch vor jeder Inanspruchnahme eines Vertragszahnarztes oder eines Kieferorthopäden im Kalendervierteljahr eine Zuzahlung in Höhe von zehn Euro zu leisten. Die Zuzahlung entfällt, wenn der Zahnarztbesuch ausschließlich zur Vorsorge genutzt wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen, die auch im Zusammenhang mit der Erhebung der Praxisgebühr in der ärztlichen Versorgung gelten.


Weitere Informationen - z.B. einen Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung - erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse. Die Kontaktdaten Ihrer Ersatzkasse finden Sie hier!

 

 


Qualitätsorientierte Krankenhausplanung

 

 

Weitere Themen:

  • » vdek im Gespräch mit Ministerpräsidentin Hannelore Kraft
  • » Nichtraucher - schutzgesetz
  • » Elektronische Gesundheitskarte
  • » Mammographie Screening

 

Kurz und Bündig

» Organspende-Ausweis