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Die Förderung der Selbsthilfe nach § 20c SGB V
 

Im Jahr 2008 wurde der Paragraph 20 SGB V geändert. Seitdem gibt es einen festen Betrag, den die gesetzlichen Krankenkassen für die Selbsthilfeförderung ausgeben müssen. 

Eine Hälfte des Betrages geht in einem gemeinsamen Verfahren aller Krankenkassen an die Selbsthilfe (Kassenartenübergreifende Selbsthilfeförderung) - die andere Hälfte verbleibt den Krankenkassen für individuelle Selbsthilfeförderung.

 

Dadurch ergibt sich eine - durch den Gesetzgeber gewollte - parallele Förderstruktur, die für die Selbsthilfe eine mehrfache Antragstellung notwendig macht. 

 

Damit das Verfahren für alle transparent ist, haben die Krankenkassen/-verbände in NRW eine gemeinsame Homepage für das Thema Selbsthilfeförderung erstellt. Dort finden Sie alle notwendigen Informationen incl. der Antragsformulare und der Kontaktdaten der Ansprechpartner/-innen.

 

Sie finden die Seite unter: www.gkv-selbsthilfefoerderung-nrw.de

 

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

 

Bärbel Brünger
vdek NRW
Kampstr. 42
44137 Dortmund

Tel.: 0231/ 91 77 1-20 und mobil: 0171/ 73 83 758

E-Mail: baerbel.bruenger@vdek.com

 

 

 


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