Stationäre Rehabilitation
Reicht bei einem Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, kann die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche Rehabilitationsleistungen genehmigen. Diese können, sofern nötig, in stationären Einrichtungen mit Unterkunft und Verpflegung erbracht werden. Die Leistungen sollen dabei regelhaft für längstens drei Wochen erbracht werden. Die Dauer der Rehabilitationsleistung kann verlängert werden, wenn dies aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.
Hierzu haben die Spitzenverbände der Krankenkassen ein einheitliches Antragsformular entwickelt, das die wesentlichen Angaben zur Prüfung der medizinischen Notwendigkeit enthält. Für die Bereiche Geriatrie, Neurologie, Psychosomatik und Abhängigkeitserkrankungen wurden indikationsspezifische Verlängerungsanträge entwickelt. Die Verlängerungsanträge einschließlich der vom Medizinischen Dienst hierzu erstellten Arbeitshilfen für Klinikärzte (Ausfüllanleitungen) stehen im Internet unter: www.mds-ev.de
Für die Erbringung und Abrechung stationärer Leistungen nach dem SGB V ist der Abschluß eines Versorgungsvertrages gemäß § 111 / 111a SGB V durch die Krankenkassen/-verbände erforderlich. Der Antrag auf Abschluß eines Versorgungsvertrages ist formlos unter Beifügung eines Konzeptes bei einer der Krankenkassen/-verbände zu stellen (AOK Rheinland/Hamburg, AOK NORDWEST, BKK Landesverband NORDWEST, Vereinigte IKK, Landwirtschaftliche Krankenkasse NRW, Knappschaft oder vdek NRW). Der Vertrag wird dann mit allen Krankenkassen/ -verbänden gemeinsam geschlossen.
Nordrhein-Westfalen verfügt derzeit über etwa 160 vollstationäre Rehabilitationseinrichtungen.
| Wenn Ihr Betrieb in Nordrhein ansässig ist, wenden Sie sich bitte an: | Wenn Ihr Betrieb in Westfalen-Lippe ansässig ist, wenden Sie sich bitte an: |
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vdek NRW Jakob Grünter Ludwig-Erhard-Allee 9 40227 Düsseldorf
Tel.: 0211/ 38 41 0 - 17 E-Mail: jakob.gruenter@vdek.com |
vdek NRW Mike Jammerzen |
Anträge von Einrichtungen zur Vorsorge und zur medizinische Rehabilitation für Mutter-Kind bzw. Vater-Kind-Kuren nach § 24/ § 41 SGB V senden Sie bitte ausschließlich an den vdek in Dortmund.

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