Ambulante Pflege
Die Versorgung Versicherter darf gemäß § 72 SGB XI nur durch zugelassene Pflegedienste erfolgen. Um Leistungen nach § 36 SGB XI mit den Pflegekassen abrechnen zu können, benötigen Sie daher eine Zulassung.
Den folgenden Unterlagen können Sie die Zulassungsvoraussetzungen für ambulante Pflegedienste entnehmen. Ebenso finden Sie hier die Qualitätsvoraussetzungen für die Leistungserbringung. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns.
GKV-Versorgungs-
strukturgesetz:
Hält der Titel, was er verspricht?
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Landesvertretung Rheinland-Pfalz




