Soziotherapie
Die Versorgung Versicherter darf gemäß § 132b SGB V nur durch zugelassene Personen oder Einrichtungen erfolgen. Um Leistungen nach § 132b SGB V mit den Krankenkassen abrechnen zu können, benötigen Sie daher eine Zulassung.
Den folgenden Unterlagen können Sie die Zulassungsvoraussetzungen für Soziotherapieeinrichtungen entnehmen. Ebenso finden Sie hier die Qualitätsvoraussetzungen für die Leistungserbringung. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns.
GKV-Versorgungs-
strukturgesetz:
Hält der Titel, was er verspricht?
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Landesvertretung Rheinland-Pfalz




