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Rehabilitation

 

Notwendige Rehabilitationsmaßnahmen (vgl. § 40 SGB V) können von den Ersatzkassen in ambulanten, ambulant mobilen oder stationären Einrichtungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen werden, wenn nicht andere Sozialversicherungsträger für die Leistungserbringung zuständig sind. Dabei gilt der Grundsatz "ambulant vor stationär".

 

Im Hinblick auf die Beratung und Einleitung notwendiger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Einzelfall legen die vom Gemeinsamen Bundesausschuss verabschiedeten Rehabilitationsrichtlinien die Rahmenbedingungen für eine strukturierte Kooperation von Vertragsärzten und Krankenkassen fest.

 

Ambulante Rehabilitation

Wohnortnahe ambulante Rehabilitation umfasst alle erforderlichen medizinischen Maßnahmen und Anwendungen. Sie erleichtert oftmals die Integration der Rehabilitanden in das gewohnte berufliche und soziale Umfeld. Die ambulante Rehabilitation bietet die Möglichkeit, Personengruppen in die Rehabilitation einzubeziehen, die aus verschiedenen Gründen keine stationäre Rehabilitation in Anspruch nehmen können.

 

Grundlage für Verträge zur ambulanten medizinischen Rehabilitation bilden u. a. die jeweiligen indikationsspezifischen Rahmenempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) in ihrer aktuellen Fassung.

 

Eine Sonderform der ambulanten Rehabilitation ist die sog. mobile Rehabilitation. Es handelt sich dabei um ein aufsuchendes medizinisches Rehabilitationsangebot, das von einem interdisziplinären Team am Wohnort des Patienten erbracht wird. Zur Zielgruppe dieses Angebots zählen Patienten mit erheblichen funktionellen Beeinträchtigungen und einem komplexen Hilfebedarf.

 

Stationäre Rehabilitation

Für die Erbringung und Abrechnung stationärer Leistungen nach dem SGB V ist der Abschluss eines Versorgungsvertrages gem. § 111/111 a SGB V mit den Krankenkassen/-verbände erforderlich. Auftrag rehabilitativer Versorgung in stationären Rehabilitationseinrichtungen nach § 111/111 a SGB V ist es, nicht nur vorübergehende alltagsrelevante Beeinträchtigungen der Aktivitäten und Teilhabe zu bessern und Pflegebedürftigkeit vorzubeugen.

 

Nach dem Gesetz zur Verbesserung der Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter dürfen sowohl Vorsorge- als auch Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter nur in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes (MGW) oder in gleichartigen Einrichtungen erbracht werden, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 a SGB V besteht.

 

Ergänzende Maßnahmen zur Rehabilitation

Neben den vorgenannten Leistungen bieten die Ersatzkassen ihren Versicherten sog. ergänzende Maßnahmen zur Rehabilitation an. Dazu zählen Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie Patientenschulungen.

 

Weitere Informationen über Antragstellung und Zulassung im Bereich der ambulanten und stationären Vorsorge und Rehabilitation erteilt Ihnen gerne unser Mitarbeiter Ralf Schmidt, Telefon 0 61 31/9 82 55-27, E-Mail: Ralf.Schmidt@vdek.com. 

 


 

Qualitätssiegel Rheinland-Pfalz

 

Um die Qualität von Rehabilitationseinrichtungen in Rheinland-Pfalz dauerhaft sicherzustellen, wurde das "Qualitätssiegel Rehabilitation" eingeführt. Dieses Zertifikat wird von einer sog. Zertifizierungsstelle verliehen, die beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen Rheinland-Pfalz (MDK RLP) angesiedelt ist. Der Zertifizierungsstelle gehört eine Qualitätskommission an, die sich aus Vertretern der gesetzlichen Krankenkassen, des MDK RLP und der Rehabilitationseinrichtungen im Land zusammensetzt.

 

Die Qualitätsanforderungen wurden unter Bezugnahme auf rehabilitationsrelevante Strukturen, Prozesse und Ergebnisse in einem Handbuch zusammengefasst. Die Rehabilitationseinrichtungen sind angehalten, auf der Grundlage dieser Qualitätsanforderungen ein normenkonformes internes Qualitätsmanagement zu entwickeln.

 

Nähere Informationen über das Qualitätssiegel Rheinland-Pfalz finden Sie unter www.mdk-rlp.de.

 

 

 


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