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Zahnärzte

 

Der vdek regelt die Vergütung der an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärztinnen und -ärzte durch den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen im Rahmen von Gesamtverträgen mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz (KZV RLP). Die Ersatzkassen entrichten nach Maßgabe dieser Vereinbarungen an die KZV RLP mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die vertragszahnärztliche Behandlung ihrer Mitglieder (einschließlich deren mitversicherten Familienangehörigen).

 

Das Bundesministerium für Gesundheit stellt in jedem Kalenderjahr die durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen fest. Die vertragszahnärztliche Vergütung darf maximal um die festgestellte Veränderungsrate angepasst werden. Dadurch wird verhindert, dass die Vergütung der Zahnärztinnen und Zahnärzte stärker steigt, als es die Einnahmen der gesetzlichen Krankenkassen zulassen.

 

Die zur vertragszahnärztlichen Versorgung zwischen dem Verband der Ersatzkassen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz geschlossenen Verträge werden grundsätzlich von der KZV bekanntgegeben. Hier finden Sie lediglich eine Auswahl der für Zahnärzte relevanten Regelungen.

 

 


Länderreport

 

GKV-Versorgungs-

strukturgesetz: 

Hält der Titel, was er verspricht?

 

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