Zuzahlungsbefreite Arzneimittel
Bei der Verordnung von Arzneimitteln, deren Apothekenverkaufspreise inkl. MwSt. den Wert der jeweiligen Zuzahlungsbefreiungsgrenze nicht überschreiten, sind Versicherte seit dem 1. Juli 2006 von der gesetzlichen Zuzahlung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB V befreit.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben am 11. Mai 2006 erstmals für bestimmte zu Lasten der Krankenkassen abgegebene Arzneimittel Zuzahlungsbefreiungsgrenzen festgelegt. Diese werden seitdem regelmäßig 14-tägig aktualisiert. Seit dem 1. Juli 2008 ist der GKV-Spitzenverband für diese Festlegung zuständig.
Preismeldungen von Arzneimittelanbietern, Marktein- oder austritte sind stets zum 1. und 15. eines Monats möglich. Eine Aktualisierung der Zuzahlungsbefreiungsliste erfolgt jeweils im Laufe der auf einen Stichtag folgenden Woche.
Rückfragen sind zu richten an:
GKV-Spitzenverband
Abteilung Arznei- und Heilmittel
Tel.: 0 30 / 20 62 88 - 23 31
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