Fahrkosten
Die Ersatzkassen übernehmen die Fahrkosten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Eigenbeteiligung
- bei Leistungen, die stationär erbracht werden (z.B. Krankenhausbehandlung),
- bei Rettungsfahrten,
- bei Krankentransporten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung eines Krankentransportwagens bedürfen,
- bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer ambulanten Operation oder zu einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus, wenn dadurch eine an sich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist.
Voraussetzung ist, dass die Fahrten im Zusammenhang mit einer Leistung der Ersatzkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind und vom behandelnden Arzt/Ärztin verordnet wurden.
Im übrigen werden Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung nur nach vorheriger Genehmigung durch die Ersatzkasse in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt hat, übernommen. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, entscheidet der behandelnde Arzt im Einzelfall.
Um die Versorgung der Versicherten für Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen zu sichern, haben die Ersatzkassen Vereinbarungen mit ca. 1.500 Taxi- und Mietwagenunternehmen im Freistaat Sachsen geschlossen. Diese rechnen direkt mit der Ersatzkasse ab und für den Versicherten entstehen außer der gesetzlichen Eigenbeteiligung keine weiteren Zuzahlungen.
Welche Vertragspartner sich in Ihrer Nähe befinden, können Sie bei Ihrer Ersatzkasse vor Ort erfragen.
Ein Verzeichnis der Vertragspartner für gehbehinderte Patienten zum Transport mit Tragestuhl finden Sie hier.
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Kabinettsentwurf Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz
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