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Pflegeversicherung

 

Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V


Für den Abschluss eines Vertrages über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege müssen vom Pflegedienst bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.  Demnach  muss der  Pflegedienst eine selbständig wirtschaftende Einrichtung sein, welche die Versorgung der Versicherten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie bei Tag und Nacht einschließlich an Sonn- und Feiertagen mit häuslicher Krankenpflege sicherstellt. Weiterhin muss der Pflegedienst sicherstellen, dass die angebotenen Leistungen der häuslichen Krankenpflege unter ständiger Verantwortung einer Pflegefachkraft und einer gleichqualifizierten Stellvertretung, die bei dem Pflegedienst hauptberuflich in einem sozialversicherungspflichtigen Vollzeit-Beschäftigungsverhältnis  stehen, erbracht werden. Neben dieser verantwortlichen Pflegefachkraft und ihrer Vertretung muss der Pflegedienst ständig mindestens zwei weitere sozialversicherungspflichtige Pflegefachkräfte beschäftigen.

Bei Interesse an einem Vertragsabschluss senden Sie bitte den


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Strukturerhebungsbogen              

 
vollständig ausgefüllt und mit den jeweiligen Nachweisen versehen an die
vdek-Landesvertretung Sachsen, Glacisstraße 4, 01099 Dresden.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Referates Pflege telefonisch unter 03 51 /87 65 5-25 bzw. -35 gern zur Verfügung.



Förderung ambulanter Hospizdienste nach § 39 a Abs. 2 SGB V


Die ambulanten Hospizdienste in Sachsen erbringen für die Versicherten eine qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren häuslichem Umfeld.  Die gesetzlichen Krankenkassen fördern gem. § 39 a Abs. 2 SGB V unter bestimmten Voraussetzungen die ambulanten Hospizdienste. Diese gesetzliche Grundlage wurde im Jahr 2009 durch die 15. Novelle des Arzneimittelgesetzes (15. AMG—Novelle) geändert.  Näheres zur geänderten ambulanten Hospizförderung legt der GKV-Spitzenverband mit den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen in der so genannten „Rahmenvereinbarung“ nach § 39 a Abs.2 Satz 7 SGB V fest.

Die Fördermittel für das aktuelle Kalenderjahr sind bis zum 31.03. zu beantragen.

Bitte benutzen Sie für die Beantragung das


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Antragsformular


und übermitteln Sie dieses zusammen mit den entsprechenden Nachweisen an die

vdek-Landesvertretung Sachsen, Glacisstraße 4, 01099 Dresden.


Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Referates Pflege telefonisch unter 03 51 /87 65 5-25 bzw. -35 gern zur Verfügung.



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Kabinettsentwurf Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz

 

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