Wappen: Landesvertretung SachsenLandesvertretung Sachsen
Prävention

 

Prävention wird nach den gängigen wissenschaftlichen Definitionen als Krankheitsverhütung verstanden. Prävention umfasst alle zielgerichteten Maßnahmen und Aktivitäten, die eine bestimmte gesundheitliche Schädigung verhindern, weniger wahrscheinlich machen oder verzögern.

Ziel der Prävention bzw. aller Präventionsmaßnahmen ist die Verringerung von vermeidbarer Krankheitslast (Senkung der Häufigkeit bzw. der Dauer und Schwere von Krankheiten sowie die Erhöhung der Lebenserwartung mit krankheitsfreien Jahren) und Behinderung (Erhöhung der behinderungsfreien Jahre) sowie die Vermeidung von vorzeitigem Tod. Dies schließt einen möglichst langen Erhalt der Selbständigkeit im Alter ein.

Mit der Neufassung des § 20 SGB V durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 haben die Krankenkassen wieder einen erweiterten Handlungsrahmen in der Primärprävention und der betrieblichen Gesundheitsförderung erhalten. Dadurch wird es den Krankenkassen möglich, den Gesundheitszustand der Versicherten unter deren aktiver Beteiligung zu verbessern und gesundheitlichen Beeinträchtigungen frühzeitig und wirksam entgegenzuwirken, anstatt sie kostenintensiv zu kurieren.

Grundlage für Präventionsangebote der Kassen bzw. die Förderung von Angeboten anderer Anbieter ist der "Leitfaden Prävention - Handlungsfelder und Kriterien des GKV-Spitzenverbandes zur Umsetzung von §§ 20 und 20a SGB V vom 21.06.2000 in der Fassung vom 27.08.2010". Hier sind die prioritären Handlungsfelder für die Primärprävention definiert: Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressbewältigung/Entspannung, Suchtmittelkonsum.

Neben eigenen Angeboten der Ersatzkassen gibt es in Sachsen Kooperationen mit Anbietern von Präventionskursen wie dem Sächsischen Volkshochschulverband e. V. oder dem Landessportbund Sachsen e. V..

 


 

 

Impfen

 

Impfen ist für jedes Alter die wirkungsvollste Maßnahme gegen Infektionskrankheiten. Impfungen bieten den besten Schutz, um nicht an einer Infektionskrankheit zu erkranken bzw. den Verlauf einer Infektionskrankheit abzuschwächen.

Versicherte haben nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Fünf Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen. Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien auf Grundlage der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut. Diese sogenannte Schutzimpfungs-Richtlinie enthält verbindliche Vorgaben bezüglich des Leistungsinhaltes und -umfanges der Impfungen für Versicherte der Gesetzlichen Krankenkassen. Die Ersatzkassen in Sachsen zahlen für ihr Versicherten alle Impfungen, die die Schutzimpfungs-Richtlinie als Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung umfasst. Der Leistungsumfang in Sachsen kann dem unten stehenden Auszug der Imfpvereinbarung Sachsen, die mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen abgeschlossen wurde, entnommen werden (siehe unten).

Die Krankenkassen können in ihrer Satzung weitere Schutzimpfungen für ihre Versicherten vorsehen, welche die Ersatzkassen seit dem Jahr 2008 gemäß den Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission (SIKO) finanzieren. Die Sächsische Impfkommission ist ein Beratungsgremium des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zu Impffragen und erlässt Empfehlungen für den Freistaat Sachsen im Bereich der Schutzimpfungen. Zur Durchführung der Impfung haben die Ersatzkassen zusätzliche Vereinbarungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen geschlossen, die in Erweiterung der Schutzimpfungs-Richtlinie den Impfschutz der sächsischen Versicherten ergänzt (siehe unten).

Darüber hinaus haben die Ersatzkassen eine Vereinbarung mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst in Sachsen abgeschlossen, um öffentlich empfohlene Schutzimpfungen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst verstärkt anzubieten und damit den Impfschutz der Bevölkerung in Sachsen nachweislich zu verbessern.

Weitergehende Satzungsleistungen werden durch die einzelnen Ersatzkassen gewährt.

Alle niedergelassenen Vertragsärzte - insbesondere Kinderärzte und Hausärzte - sowie Gesundheitsämter sind berechtigt, die empfohlenen Impfungen gemäß den Vereinbarungen, die zwischen den Ersatzkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen abgeschlossen wurden, kostenlos abzugeben.

Impfvereinbarung gem. Schutzimpfungs-Richtlinie
Zusatzvereinbarung zu Satzungsleistungen



Länderreport

 

Kabinettsentwurf Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz

 

Weitere Themen: 

  • » Abrechnungsmanipulation
  • » Ärztliche Versorgungssituation
  • » Qualitätsprüfungen Pflege
  • » Arztlotse