Frühförderung für behinderte und von Behinderung bedrohter Kinder
Der Gesetzgeber hat im Jahr 2001 im SGB IX erstmals eine Grundlage für die interdisziplinäre Früherkennung und
Frühförderung für behinderte und von Behinderung bedrohter Kinder ab ihrer Geburt bis zum Schuleintritt geschaffen.
Ziel ist es, den Kindern mit Entwicklungsstörungen oder Behinderungen frühzeitig eine Hilfe auf Basis eines
ganzheitlichen Konzeptes anzubieten.
Auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen im SGB IX sowie der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung
behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungs-Verordnung) vom 24.06.2003 galt es in Sachsen, die
Umsetzung sowie die Kostenverteilung auf die beteiligten Rehabilitationsträger zu regeln. Dazu haben die Landesverbände
der Krankenkassen und Verbände der Ersatzkassen in Sachsen mit den Spitzenverbänden der Sozialhilfeträger eine
Rahmenvereinbarung geschlossen, die zum 1. Oktober 2005 in Kraft getreten ist.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2008 erarbeiteten die Vertragspartner eine Anpassung des Förder- und Behandlungsplans. Die
aktuelle Version des Formulars finden Sie
hier.
Grundlage für die Früherkennung und Frühförderung ist eine umfassende Diagnostik, auf deren Grundlage ein Förder- und
Behandlungsplan erstellt wird. Der ist wiederum beim zuständigen Rehabilitationsträger zur Genehmigung einzureichen.
Wird die Frühförderung in einer Interdisziplinären Frühförderstelle erbracht, ist hierfür der örtliche
Sozialhilfeträger zuständig. Bei einer notwendigen Frühförderung in einem Sozialpädiatrischen Zentrum ist dagegen für
die Genehmigung die Krankenkasse zuständig.
Zur Vergütung der diagnostischen Leistungen wurden bereits mit einer Vielzahl von Interdisziplinären Frühförderstellen
in Sachsen Vereinbarungen geschlossen. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt direkt bei den zuständigen
Abrechnungsstellen der Ersatzkassen.
Mit dem Abschluss der Rahmenvereinbarung in Sachsen soll den betroffenen Kindern eine schnelle Inanspruchnahme der
Leistungen in den Interdisziplinären Frühförderstellen bzw. Sozialpädiatrischen Zentren ermöglicht werden.

Stärken und Schwächen des "Landärztegesetzes"
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