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Maschinelles Abrechnungsverfahren für Krankenfahrten mit Taxi/Mietwagen der Ersatzkassen ab 1.3.2012

 

Der § 302 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) bildet die gesetzliche Grundlage für das sogenannte "maschinelle Abrechnungsverfahren" von Leistungserbringern. Das Nähere, insbesondere Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens, bestimmt der Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenversicherung in Richtlinien. Diese sind auf der Internetseite www.datenaustausch.de nachzulesen. Hintergründe und weitere Details enthält auch eine Informationsbroschüre des GKV-Spitzenverbandes, die Sie nachfolgend im PDF-Format herunterladen können.

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Informationen zum elektronischen Abrechnungsverfahren nach § 302 SGB V

 

Das maschinelle Abrechnungsverfahren hat sich in anderen Bereichen im Gesundheitssystem bewährt und wird von einigen Leistungserbringern im Bereich der Krankenfahrten Taxi/Mietwagen bereits durchgeführt.

 

Im Zuge der Vereinheitlichung beschlossen die Ersatzkassen eine vollständige Umstellung auf das maschinelle Abrechnungsverfahren in Sachsen. Dies gilt ab 1.3.2012.

 

Was bedeutet das für die Leistungserbringer im Bereich Krankenfahrten?

 

Die bereits als Anlage zum Vertrag vereinbarte Protokollnotiz zur Umsetzung des maschinellen Abrechnungsverfahrens erlangt ab 1.3.2012 Gültigkeit.

 

Rechnungslegungen sind spätestens ab dem 1.3.2012 grundsätzlich nur noch auf dem Weg der maschinellen Abrechnung möglich.

 

Für die Teilnahme am Abrechnungsverfahren ist eine Anmeldung erforderlich. 

Weitere Hilfestellungen hierzu erhalten Sie unter dem Link:

Abrechnungsverfahren Sonstige Vertragspartner

Die Anmeldung zum Datenaustausch muss auch gegenüber unserer Verbandszentrale in Berlin mit folgendem Formular per Telefax oder E-Mail an dirk.riebisch@vdek.com erfolgen:

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Anmeldung zum Datenaustausch

 

Sind damit weitere Änderungen verbunden?

 

Im Zusammenhang mit der Umstellung der Abrechnung wurden die Positionsnummernverzeichnisse dem derzeit gültigen Positionsnummernverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes angepasst.

 

Bitte verwenden Sie daher ab 1.3.2012 ausschließlich die Ihnen übersandten Positionsnummern. Eine gesonderte Aufstellung ist hier hinterlegt:

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 Taxi

 Mietwagen

 nicht umsetzbare Rollstuhlfahrer

 Tragestuhl


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