Rehabilitationssport und Funktionstraining
Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX erbringen die Rehabilitationsträger Rehabilitationssport und Funktionstraining
als ergänzende Leistung zur Rehabilitation.
Immer mehr Sportvereine bieten Rehabilitationssport und Funktionstraining für ihre Mitglieder an. Damit eine Abrechnung
mit den gesetzlichen Krankenkassen erfolgen kann, benötigen diese Vereine eine Anerkennung.
Anerkennungen für ambulante Rehabilitationssportgruppen werden in sieben Bereichen vergeben.
Die aufgeführten sieben Bereiche beinhalten folgende Behinderungen bzw. Erkrankungen:
Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates
Gliedmaßenschäden (z. B. Amputationen), Schäden und Erkrankungen der Gliedmaßengelenke und gelenknaher Strukturen (z.
B. Rheuma, Arthrose, Endoprothesen), Fehlbildungen und Schäden der Wirbelsäule (z. B. Bechterew'sche Erkrankung,
Skoliose), Systemerkrankungen der Muskulatur sowie des Binde- und Stützgewebes (z.B. Osteoporose,
Krebserkrankungen) u. a.
Bereich Erkrankungen der Inneren Organe
Atemwegserkrankungen (z. B. Asthma), Stoffwechselerkrankungen (z. B. Diabetes mellitus), Nierenerkrankungen
Bereich Herz-Kreislauf-Erkrankungen
koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt, Zustand nach Bypassoperation, arterielle Verschlusskrankheiten u.
a.
Bereich Erkrankungen der Sinnesorgane
Sehbehinderung, Blindheit
Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems
Cerebrale Bewegungsstörungen, Multiple Sklerose, Morbus Parkinson, Epilepsie, Schlaganfall, Querschnittslähmungen,
Geistige Behinderungen
Psychische Erkrankungen
Persönlichkeitsstörungen, Suchterkrankungen u. a.
Ihre Ersatzkasse berät Sie gerne über entsprechende Anbieter.
Des Weiteren stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gern zur Verfügung.
Verordnung von Rehabilitationssport und Funktionstraining
Die Vertragsärzte verordnen bei medizinischer Notwendigkeit Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining auf den
zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KBV vereinbarten Formularen:
Muster 56 - Antrag auf Kostenübernahme für Rehabilitationssport und Funktionstraining
Muster 58 - Bescheinigung zur ärztlichen Folgeverordnung von Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining
Das Muster 58 darf nur von Neurologen, Psychiatern, ärztlichen Psychotherapeuten, Ärzten mit Zusatzausbildung in
psychosomatischer Grundausbildung und Ärzten mit der Gebietsbezeichnung physikalische und rehabilitative Medizin
ausgestellt werden.

Ein gemeinsames Landesgremium gem. § 90 a SGB V
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