Vorsorge und Rehabilitation
Zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehört die bedarfsgerechte, leistungsfähige und
wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit stationären und ambulanten medizinischen Maßnahmen zur Rehabilitation,
die Anschlussheilbehandlung nach einem Krankenhausaufenthalt und notwendige Maßnahmen zur Vorsorge.
Die
Gemeinsame Rahmenempfehlung für ambulante und stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen auf der
Grundlage des § 111 b SGB V vom 12.05.1999 wurde von den Spitzenverbänden der Krankenkassen und 26
Spitzenorganisationen der Leistungserbringer geschlossen (die Rechtsgrundlage wurde durch das 11. SGB V-Änderungsgesetz
vom 26. Juli 2002 mit Wirkung ab 01. August 2002 mit § 111 b SGB V geändert). Sie regelt die Prinzipien der Vorsorge
und Rehabilitation und definiert u.a. Inhalte, Ziele, Indikationen, Voraussetzungen sowie Konzeptionen.
Hier finden Sie aktuelle Informationen aus dem Bereich Vorsorge und Rehabilitation:
| Ambulante Rehabilitation |
| Stationäre Rehabilitation |
| Funktionstraining und Rehabiliationssport |
| Patientenschulungen |
| Qualitätssicherung |

Ein gemeinsames Landesgremium gem. § 90 a SGB V
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- » Rettungsdienstgesetz
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