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Pressemitteilung

 

vdek wirbt um sachliche Diskussion im Umgang mit ambulanten Leistungen im Krankenhaus

Kiel, 16.06.2010 – Vor dem Hintergrund der anhaltenden Diskussion über Sinn und Zweck des Paragrafen 116 b SGB V erklärt die Landesvertretung des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek), dass dessen konsequente Anwendung ein richtiger Ansatz sei, überkommene Barrieren zwischen ambulanter und stationärer Versorgung aufzuheben und eine ergänzende Sicherstellungder medizinischen Versorgung für besonders schwere Krankheitsverläufe im Land zu ermöglichen.

„Wer die Erfolge bei der Vernetzung der medizinischen Versorgung zwischen unseren Krankenhäusern und den niedergelassenen Ärzten nicht gefährden will, muss der Umsetzung des Paragrafen 116 b SGB V eine Chance geben“, so Dietmar Katzer, Leiter der vdek-Landesvertretung Schleswig-Holstein. Nach Auffassung des Ersatzkassenverbandes ist die seit Ende 2007 geltende gesetzliche Regelung, dass Krankenhäuser hochspezialisierte Leistungen auch ambulant behandeln können, sinnvoll, sofern die Beteiligten einen ordnenden Rahmen berücksichtigen. Katzer: „Diese Rahmenbedingungen haben wir uns in Schleswig-Holstein gemeinsam erarbeitet, so dass 21 Krankenhäuser insgesamt 252 ambulante Behandlungen von hochspezialisierten Leistungen durchführen.“ Diese Häuser können jetzt den Patienten mit seltenen Erkrankungen oder mit besonderen Krankheitsverläufen die Behandlung auch ambulant anbieten. Hierzu zählt u. a. die Versorgung von Patienten mit onkologischen und schweren Verlaufsformen rheumatologischer Erkrankungen, die Behandlungvon Patienten mit Mucoviszidose, Multipler Sklerose, Anfallsleiden sowie die Versorgung von Frühgeborenen mit Folgeschäden. „Vorteil für unsere Versicherten ist die geschlossene Behandlungskette“, sagt Katzer. „Krebs kann von dem ersten Anfangsverdacht, über die genaue Diagnostik, die Operation, Nachsorge, Strahlentherapie bis hin zur Psychoonkologie vollständig über das Krankenhaus oder mit dem niedergelassenen Facharzt geleistet werden.“
Hintergrund:
Mit Inkrafttreten des GKV-WSG zum 1. April 2007 sind gemäß Paragraf 116b SGB V zugelassene Krankenhäuser zur ambulanten Behandlung von hoch spezialisierten Leistungen, seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen berechtigt. Die Berechtigung wird auf Antrag des Krankenhausträgers erteilt, wenn und soweit das Krankenhaus im Rahmen der Krankenhausplanung des Landes unter Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation dazu bestimmt worden ist.
Die Zulassung bzw. Berechtigung wird durch die Bundesländer bzw. die zuständigen Landesbehörden erteilt. Die Bundesländer entscheiden dabei nicht nur über das "ob" einer Zulassung, sondern auch über den konkreten Zulassungsumfang - Katalogleistungen des § 116b SGB V. Die Berechtigung ist einvernehmlich mit den an der Krankenhausplanung unmittelbar Beteiligten anzustreben. Voraussetzung für die Erbringung der jeweils beantragten Leistungen istdie Eignung des Krankenhauses gemäß der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).


Kontakt

Thomas Neldner Tel.: 04 31 / 9 74 41 - 16
E-Mail:thomas.neldner@vdek.com


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