Pressemitteilung
der vdek-Landesvertretung
Schleswig-Holstein
Kiel, 16.07.2010
vdek wirbt um sachliche Diskussion im Umgang mit ambulanten Leistungen im Krankenhaus
Vor dem Hintergrund der anhaltenden Diskussion über
Sinn und Zweck des Paragrafen 116 b SGB V erklärt die
Landesvertretung des Verbandes der Ersatzkassen e. V.
(vdek), dass dessen konsequente Anwendung ein richtiger
Ansatz sei, überkommene Barrieren zwischen ambulanter
und stationärer Versorgung aufzuheben und eine ergänz-
ende Sicherstellung der medizinischen Versorgung für be-
sonders schwere Krankheitsverläufe im Land zu ermöglichen.
„Wer die Erfolge bei der Vernetzung der medizinischen
Versorgung zwischen unseren Krankenhäusern und den
niedergelassenen Ärzten nicht gefährden will, muss der
Umsetzung des Paragrafen 116 b SGB V eine Chance geben“,
so Dietmar Katzer, Leiter der vdek-Landesvertretung Schleswig-
Holstein.Nach Auffassung des Ersatzkassenverbandes ist die
seit Ende 2007 geltende gesetzliche Regelung, dass Kranken-
häuser hochspezialisierte Leistungen auch ambulant behandeln
können, sinnvoll, sofern die Beteiligten einen ordnenden
Rahmen berücksichtigen. Katzer: „Diese Rahmenbedingungen
haben wir uns in Schleswig-Holstein gemeinsam erarbeitet,
so dass 21 Krankenhäuser insgesamt 252 ambulante Be-
handlungen von hochspezialisierten Leistungen durchführen.
“ Diese Häuser können jetzt den Patienten mit seltenen Erkrank-
ungen oder mit besonderen Krankheitsverläufen die Behandlung
auch ambulant anbieten. Hierzu zählt u. a. die Versorgung von
Patienten mit onkologischen und schweren Verlaufsformen
rheumatologischer Erkrankungen, die Behandlung von Patienten
mit Mucoviszidose, Multipler Sklerose, Anfallsleiden sowie die
Versorgung von Frühgeborenen mit Folgeschäden. „Vorteil für
unsere Versicherten ist die geschlossene Behandlungskette“,
sagt Katzer. „Krebs kann von dem ersten Anfangsverdacht,
über die genaue Diagnostik, die Operation, Nachsorge,
Strahlentherapie bis hin zur Psychoonkologie vollständig
über das Krankenhaus oder mit dem niedergelassenen
Facharzt geleistet werden.“
Hintergrund:
Mit Inkrafttreten des GKV-WSG zum 1. April 2007 sind gemäß
Paragraf 116b SGB V zugelassene Krankenhäuser zur ambu-
lanten Behandlung von hoch spezialisierten Leistungen, seltenen
Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheits-
verläufen berechtigt. Die Berechtigung wird auf Antrag des
Krankenhausträgers erteilt, wenn und soweit das Krankenhaus
im Rahmen der Krankenhausplanung des Landes unter Berück-
sichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation dazu
bestimmt worden ist. Die Zulassung bzw. Berechtigung wird
durch die Bundesländer bzw. die zuständigen Landesbehörden
erteilt. Die Bundesländer entscheiden dabei nicht nur über das
"ob" einer Zulassung, sondern auch über den konkreten
Zulassungsumfang - Katalogleistungen des § 116b SGB V. Die
Berechtigung ist einvernehmlich mit den an der Krankenhaus-
planung unmittelbar Beteiligten anzustreben. Voraussetzung
für die Erbringung der jeweils beantragten Leistungen ist
die Eignung des Krankenhauses gemäß der Richtlinien des
Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
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Ihr Ansprechpartner:
Thomas Neldner Tel.: 04 31 / 9 74 41 - 16
E-Mail:thomas.neldner@vdek.com
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