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Mutter und Kind

 

Nach dem Gesetz zur Verbesserung der Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter dürfen sowohl Vorsorge- als auch Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter nur in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes (MGW) oder gleichartigen Einrichtungen oder für Vater-Kind-Maßnahmen geeigneten Einrichtungen erbracht werden, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 a SGB V besteht. Von insgesamt 32 Häusern in Schleswig-Holstein haben derzeit 25 Versorgungsverträge mit den Ersatzkassen abgeschlossen. Sechs davon erhielten daneben einen Versorgungsvertrag zur Erbringung von Rehabilitationsleistungen gemäß § 41 SGB V erhalten. Ein Großteil dieser Versorgungsverträge ist mit Auflagen versehen, die innerhalb bestimmter Fristen erfüllt werden müssen. Mit den übrigen 7 Einrichtungen stehen die Landesverbände der Krankenkassen und der Verband der Ersatzkassen in Kontakt. Ziel ist es, auch hier den Abschluss umsetzen zu können.


Länderreport

 

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