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Mutter und Kind

 

Nach dem Gesetz zur Verbesserung der Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter dürfen sowohl Vorsorge- als auch Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter nur in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes (MGW) oder gleichartigen Einrichtungen oder für Vater-Kind-Maßnahmen geeigneten Einrichtungen erbracht werden, mit denen ein Ver­sorgungsvertrag nach § 111 a besteht. Von insgesamt 32 Häusern in Schleswig-Holstein haben derzeit 25 Versorgungsverträge mit den Ersatzkassen abgeschlossen. Sechs davon erhielten daneben einen Versorgungsvertrag zur Erbringung von Rehabilitationsleistungen gemäß § 41 SGB V. Ein Großteil dieser Versorgungsverträge ist mit Auflagen versehen, die innerhalb bestimmter Frist erfüllt werden müssen. Mit den übrigen 7 Einrichtungen stehen die Landesverbände der Krankenkassen und dem Verband der Ersatzkassen in Kontakt. Ziel ist, auch hier den Abschluss umsetzen zu können.


Welche Rolle spielt die Gesundheitspolitik in Schleswig-Holstein? Fragen an die Parteien vor der Landtagswahl

 

 

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