Ambulante Rehabilitation
Die gesetzliche Grundlage zur Durchführung der ambulanten Rehabilitation bildet § 40 Abs. 1 SGB V. Jede ambulante Rehabilitationseinrichtung, die Leistungen zu Lasten der Ersatzkassen abgibt, muss durch die zuständige Landesvertretung zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Basis der Anforderungen aus den BAR-Rahmenempfehlungen bzw. für die ambulante geriatrische Rehabilitation aus den Rahmenempfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen.
Wohnortnahe Rehabilitationseinrichtungen erleichtern die Integration des Rehabilitanden in das gewohnte berufliche und soziale Umfeld und fördern durch die Einbeziehung der Lebenswirklichkeit in die rehabilitativen Bemühungen eine Aktivierung des Selbsthilfepotentials.
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) wurde die mobile Rehabilitation für alle Indikationsbereiche in den Leistungskatalog der GKV (§ 40 Abs. 1 SGB V) aufgenommen. Für den Bereich der geriatrischen Rehabilitation haben die Spitzenverbände der Krankenkassen bereits entsprechende Rahmenempfehlungen verabschiedet. Diese sind am 1. Mai 2007 in Kraft getreten.
Eine weitere Erneuerung im Rahmen des GKV-WSG ist die Einbeziehung zugelassener Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 SGB IX, in denen eine mobile Rehabilitation durch zugelassene Reha-Leistungserbringer in Betracht kommt.
In Thüringen sind neun ambulante Rehabilitationseinrichtungen zur Versorgung von Versicherten mit muskuloskeletalen (orthopädischen) Erkrankungen und koronaren Herz-Kreislauferkrankungen vertraglich gebunden.

Demografischer Wandel in Thüringen
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