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Mutter/Vater-Kind-Maßnahmen

 

Nach dem Gesetz zur Verbesserung der Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter (Elftes SGB V-Änderungsgesetz) vom 26. Juli 2002 dürfen Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter nach § 24 SGB V und Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter nach § 41 SGB V nur in Einrichtungen des Müttergenesungswerks (MGW) oder gleichartigen Einrichtungen oder für Vater-Kind-Maßnahmen geeigneten Einrichtungen erbracht werden, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a SGB V besteht.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben gemeinsam und einheitlich unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Elly-Heuss-Knapp-Stiftung Deutsches Müttergenesungswerk (MGW) und des Bundesverbandes Deutscher Privatkrankenanstalten e.V. (BDPK) bundeseinheitliche Anforderungsprofile für stationäre medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen in Mütter-Einrichtungen vereinbart. Die Anforderungsprofile sind am 1. August 2003 in Kraft getreten.

Nach dem GKV-WSG fand eine Umwandlung der Mutter/Vater-Kind-Maßnahmen in Pflichtleistungen (vgl. §§ 24,41 SGB V) statt. Die Krankenkassen entscheiden weiterhin über Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistung.

In Thüringen gibt es vier Mutter/Vater-Kind-Einrichtungen nach § 111a SGB V in Bad Salzungen, Neuhaus-Schierschnitz, Remptendorf und Steinheid.


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