Mutter/Vater-Kind-Maßnahmen
Nach dem Gesetz zur Verbesserung der Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter (Elftes SGB V-Änderungsgesetz)
vom 26. Juli 2002 dürfen Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter nach § 24 SGB V und Rehabilitationsleistungen für
Mütter und Väter nach § 41 SGB V nur in Einrichtungen des Müttergenesungswerks (MGW) oder gleichartigen Einrichtungen
oder für Vater-Kind-Maßnahmen geeigneten Einrichtungen erbracht werden, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a
SGB V besteht.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben gemeinsam und einheitlich unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der
Spitzenverbände der Krankenkassen, der Elly-Heuss-Knapp-Stiftung Deutsches Müttergenesungswerk (MGW) und des
Bundesverbandes Deutscher Privatkrankenanstalten e.V. (BDPK) bundeseinheitliche Anforderungsprofile für stationäre
medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen in Mütter-Einrichtungen vereinbart. Die Anforderungsprofile sind am
1. August 2003 in Kraft getreten.
Nach dem GKV-WSG fand eine Umwandlung der Mutter/Vater-Kind-Maßnahmen in Pflichtleistungen (vgl. §§ 24,41 SGB V) statt.
Die Krankenkassen entscheiden weiterhin über Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistung.
In Thüringen gibt es vier Mutter/Vater-Kind-Einrichtungen nach § 111a SGB V in Bad Salzungen, Neuhaus-Schierschnitz,
Remptendorf und Steinheid.

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