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Krankenfahrten / Fahrkosten:

 

Die Regelungen zur Übernahme von Fahrkosten durch die Krankenkassen sind im § 60 SGB V geregelt. Für genauere Informationen dazu, wann und in welcher Höhe die Kosten für eine ärztlich verordnete Krankenfahrt durch die Krankenkasse übernommen wird, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.

Zur Absicherung der Krankenfahrten mit Taxi und Mietwagen hat die Ersatzkassengemeinschaft Verträge mit mehreren hundert Unternehmen in Thüringen geschlossen. Zusätzlich sind für die Transporte von Versicherten in Rollstühlen, bei denen eine Umsetzung in einen anderen, faltbaren Rollstuhl nicht möglich ist (s. g. „Behindertentransporte“) zahlreiche Transportunternehmen vertraglich gebunden. Für diese Fahrten übernehmen die Ersatzkassen im gesetzlichen Rahmen die vertraglich vereinbarten Gebühren abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung durch die Versicherten. Diese betragen 10 % der Fahrtkosten, mindestens jedoch 5 EUR und höchstens 10 EUR; allerdings nicht mehr als die tatsächlichen Kosten für die einzelne Krankenfahrt. Über Zuzahlungsbefreiungen informiert Sie Ihre jeweilige Ersatzkasse direkt und persönlich.


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