Selbsthilfe
Förderung gesundheitsbezogener Selbsthilfegruppen, Organisationen und Landesverbände der Selbsthilfe und Selbsthilfekontaktstellen
1. Kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung
Die Ersatzkassen in Thüringen unterstützen und fördern seit Jahren die Aktivitäten der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe. Durch die finanzielle und sachliche Förderung leisten die Ersatzkassen einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Selbsthilfegedankens und für die Planungssicherheit bei den Selbsthilfeorganisationen. Die somit initiierte Selbsthilfebewegung nimmt in Thüringen inzwischen einen festen Platz ein.
Für die Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe traten zum 1. Januar 2008 neue rechtliche Grundlagen zur Förderung in Kraft. Danach werden von den Krankenkassen und ihren Verbänden mindestens 50 Prozent der jährlichen Fördermittel für die kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung bereit gestellt. Die übrigen maximal 50 Prozent der Fördermittel verbleiben den Krankenkassen für die kassenindividuelle Selbsthilfeförderung (s. Punkt 2).
In Thüringen haben sich die Vertreter der Krankenkassenverbände gemeinsam mit den Vertretern der Selbsthilfe auf eine Förderung gemäß der neuen Fördervoraussetzungen verständigt. Die Inhalte werden in einer landesweiten Kooperationsvereinbarung geregelt. Diese kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung berücksichtigt die finanzielle Förderung von Selbsthilfegruppen und –kontaktstellen sowie die finanzielle Förderung von Organisationen und Landesverbänden der Selbsthilfe in Thüringen. Gefördert wird entsprechend der „Rahmenvorgaben der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung nach § 20c SGB V vom 17. September 2007“
Die Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe im Rahmen der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung erfolgt als Pauschalförderung. Dadurch leisten die Krankenkassen und ihre Verbände auf Landesebene neben der öffentlichen Hand ihren Beitrag zur Basisfinanzierung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe.
Alle Anträge aus den Bereichen der Selbsthilfe auf Pauschalförderung werden gemeinsam und einheitlich von der Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe bearbeitet. Die Förderentscheidungen werden unter Mitberatung der Vertreter der Selbsthilfe getroffen. Für die Pauschalförderung ist pro Jahr nur ein Antrag zu stellen.
Anträge auf Pauschalförderung können jeweils bis zum 31. Januar des laufenden Jahres gestellt werden.
Antragsformulare für Selbsthilfegruppen finden Sie hier…
Antragsformulare für Selbsthilfekontaktstellen finden Sie hier…
Antragsformulare für Organisationen und Landesverbände finden Sie hier…
Die Veränderung der Antragsvordrucke ist nicht zulässig.
Zwischenzeitlich haben die Thüringer Ersatzkassen für die Gemeinschaftsförderung für elf Landesverbände, sechs Selbsthilfekontaktstellen sowie für 225 Selbsthilfegruppen finanzielle Zuschüsse in Höhe von insgesamt 135.673,44 EUR ausgereicht. Zur Förderung von Projekten werden den Selbsthilfeorganisationen noch einmal zusätzliche Fördergelder zur Verfügung gestellt. Das Fördervolumen der Thüringer Ersatzkassen im Freistaat beträgt damit 271.346,88 EUR.
2. Kassenindividuelle Förderung der Ersatzkassen
Neben der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung fördern die einzelnen bundes- und landesweiten Krankenkassen die gesundheitsbezogene Selbsthilfe im Rahmen der krankenkassenindividuellen Förderung.
Bei der Projektbeantragung soll der Antrag Ausführungen zu den Projektzielen (inhaltliche, strukturelle und methodische Ziele), zu den Erfolgsindikatoren (Gewinn des Projekte), zur Weiterführung nach Ende der Projektführung, zu den Projektbeteiligten und ggf. Kooperationspartnern, zum Projektaufbau und zur Projektdurchführung, den Zielgruppen, Laufzeit und zu den Kosten (Finanzplanung incl. Eigenanteil und Beiträge anderer Partner) enthalten.
Nähere Informationen zur kassenindividuellen Förderung erhalten Sie bei allen Krankenkassen.
Anträge auf kassenindividuelle Förderung der Ersatzkassen können Sie jeweils bis zum 31. Januar des laufenden Jahres stellen.
Die Veränderung der Antragsvordrucke ist nicht zulässig.
Leitfaden zur Selbsthilfeförderung
Mit dem am 8. September 2008 in seiner Überarbeitung erschienenen neuen Leitfaden zur Selbsthilfeförderung erhalten Sie die Möglichkeit, sich über Inhalte und Verfahrensweisen zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20c SGB V zu informieren. Die konkrete Umsetzung erfolgt durch die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Landesverbände/-vertretungen der Krankenkassen und durch die jeweiligen Krankenkassen selbst.
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