Abgabe von Inkontinenzhilfen durch Pflegeheime:
Die Versorgung von Versicherten in vollstationären Pflegeeinrichtungen mit Inkontinenzhilfen sowie deren Abrechnung wird im § 33 Abs. 1 SGB V geregelt.
Die vdek-Landesvertretung Thüringen hat dazu mit den Verbänden der Pflegeeinrichtungen in Thüringen einen Rahmenvertrag geschlossen. Dieser regelt ab 1.1.2009 die Versorgung der Versicherten der Ersatzkassen mit Inkontinenzhilfen in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 71, Abs. 2 SGB XI und deren Abrechnung. Dieser Rahmenvertrag ersetzt die bisherigen Einzelverträge mit den vollstationären Pflegeeinrichtungen. Diese können dem Rahmenvertrag nunmehr mittels Erklärung beitreten. Dadurch wird für die Einrichtungen das Verfahren wesentlich vereinfacht.
Wir bitten die vollstationären Pflegeeinrichtungen, die Beitrittserklärung direkt an die vdek-Landesvertretung Thüringen zu senden. Alternativ dazu können diese auch über den jeweiligen Verband an uns weitergeleitet werden.
Bis zum 31.3.2009 akzeptierten die Ersatzkassen übergangsweise die Abrechnung der im Rahmenvertrag vereinbarten Pauschale von 35 Euro Brutto ab 1.1.2009 auch ohne Beitrittserklärung. Seit dem 1.4.2009 ist eine Abrechnung der Pauschale nur auf der Grundlage einer Beitrittserklärung zum Rahmenvertrag möglich.
Bitte beachten Sie, dass zukünftig die Abrechnung nur noch über ein 51’er IK (51 16 …) möglich ist. Dieses ist in der Beitrittserklärung anzugeben.
Den Rahmenvertrag und alle Anlagen können Sie hier herunterladen:
| Rahmenvertrag |
| Anhang zum Rahmenvertrag |
| Anlage 1 - Beitrittserklärung |
| Anlage 2 - Abrechnungsmuster |
Achtung, seit 1.9.2009 nachfolgende Ergänzung beachten !
In § 3, Abs. 1 des Vertrages ist geregelt, dass der Ersatzkasse im Vorfeld der erstmaligen Versorgung die vertragsärztliche Verordnung (Muster 16) im Original zur leistungsrechtlichen Prüfung vorzulegen ist. Die Versorgung zu Lasten der leistungspflichtigen Ersatzkasse kann erst erfolgen, wenn dem Pflegeheim eine Bewilligung der leistungspflichtigen Ersatzkasse vorliegt. Die Ersatzkassen können hiervon abweichende Vereinbarungen treffen.
Dazu wird ausdrücklich erklärt, dass der KKH – Allianz seit dem 1.9.2009 (Leistungserbringungsdatum) alle Erstversorgungen nicht mehr zur Genehmigung vorzulegen sind.

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