Krankenhäuser
Vertragspartner in Thüringen sind:
- 44 Thüringer Krankenhäuser,
- 4 sozialpädiatrische Zentren und 13 psychiatrische Institutsambulanzen
- eine Hochschulambulanz und Institute.
Krankenhäuser
Krankenhäuser sind Einrichtungen, die der Krankenhausbehandlung und Geburtshilfe dienen (§ 107 SGB V). Die Behandlung im Krankenhaus definiert der Gesetzgeber in § 39 SGB V. Danach wird die Krankenhausbehandlung vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär (§ 115 a) sowie ambulant (§ 115 b) erbracht. Die Krankenhausbehandlung umfasst im Rahmen des Versorgungsauftrages des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind. Versicherte haben Anspruch auf eine Krankenhausbehandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn die Aufnahme nach der Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist.
Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen somit nur durch zugelassene Krankenhäuser gemäß § 108 SGB V die Krankenhausbehandlung erbringen lassen. Die zugelassenen Krankenhäuser sind:
- Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulkliniken anerkannt sind (§ 108 Nr. 1).
- Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (§ 108 Nr. 2). Die Verbände der Ersatzkassen wirken als Mitglied im Krankenhausplanungsausschuss (§ 5 ThürKHG) an der Aufstellung der Krankenhauspläne mit.
- Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben (§ 108 Nr. 3).
Die zugelassenen Krankenhäuser dürfen entsprechend ihres Versorgungsauftrages Krankenhausbehandlungen erbringen.
In Thüringen hat seit 1990 ein starker Konzentrationprozess bei den Krankenhausstandorten stattgefunden.
Zum 1. Januar 2011 gibt es in Thüringen:
- 1 Krankenhaus nach § 108 Nr. 1 SGB V,
- 37 Krankenhäuser nach § 108 Nr. 2 SGB V und
- 6 Krankenhäuser nach § 108 Nr. 3 SGB V
mit insgesamt: 14.521 vollstationären Betten und 638 teilstationären Plätzen.
(Quelle: 6. Thüringer Krankenhausplan)
Den Landesverbänden der Krankenkassen und dem Verband der Ersatzkassen wird nach § 112 Abs. 1 SGB V die Kompetenz eingeräumt, gemeinsam mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land Verträge zu schließen, um sicherzustellen, dass Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den Anforderungen des SGB V entsprechen.

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