Angehörige
Beschäftigung von Angehörigen
Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV für mitarbeitende Ehegatten/Lebenspartner, die Mitpächter des Betriebs sind
Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I S. 2954) sowie die ergänzenden Regelungen des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 21.3.2005 (BGBl I S. 818) ist u. a. für mitarbeitende Ehegatten bzw. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz mit Wirkung vom 1.1.2005 ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV) eingeführt worden, an dessen Ergebnis die Bundesagentur für Arbeit gebunden ist. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die sich aus den Neuregelungen ergebenden Konsequenzen in den "Gemeinsamen Grundsätzen zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit an Bescheide in Statusfeststellungsverfahren für Ehegatten/Lebenspartner und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (Bindungsregelung Arbeitslosenversicherung)" vom 11.11.2004 dargestellt. Danach hat der Arbeitgeber Anmeldungen mit dem Abgabegrund "10" mit dem Statuskennzeichen "1" zu versehen, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um einen mitarbeitenden Ehegatten/Lebenspartner handelt. Wird in dem daraufhin von der Einzugsstelle versandten Feststellungsbogen eine der Fragen 3.2 bis 3.7 (mit Ausnahme der Frage 3.5) mit "ja" beantwortet, leitet die Einzugsstelle den Feststellungsbogen an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte weiter, die dann die Statusentscheidung trifft. In allen anderen Fällen ergibt sich die Zuständigkeit der Einzugsstelle.
In der Praxis sind Meinungsverschiedenheiten darüber aufgetreten, wer für die Statusentscheidung zuständig ist, wenn der Ehegatte/Lebenspartner Mitpächter des Betriebsgebäudes (z. B. Gasthof/Pension) ist. Die Besprechungsteilnehmer vertreten hierzu den Standpunkt, dass durch die Pacht bzw. Mitpacht eines Betriebsgebäudes kein Eigentum am Betriebsvermögen begründet wird und damit die Voraussetzungen für eine Mitunternehmereigenschaft fehlen, so dass die Frage 3.2 des Feststellungsbogens in derartigen Fällen mit "nein" zu beantworten ist (vgl. auch Ziffer 3.5 des Feststellungsbogens). Dies bedeutet, dass in den Fällen, in denen der Ehegatte/Lebenspartner Pächter bzw. Mitpächter des Betriebsgebäudes ist, nach der in der gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 11.11.2004 getroffenen Zuständigkeitsregelung die Einzugsstelle die Statusentscheidung zu treffen hat.
Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der BA über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 5./6.7.2005

Ausgabe 01./02.2012
mit dem Titelthema:
"Demenz"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




