Reisekosten II
Reisekostenvergütungen im Zeitarbeitsgewerbe
Die Tarifvertragsparteien des Zeitarbeitsgewerbes haben am 22.7.2003 mit Wirkung vom 1.1.2004 einen Manteltarifvertrag Zeitarbeit abgeschlossen. Nach § 8.6 dieses Tarifvertrags kann der Arbeitgeber steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Reisekostenvergütung umwandeln. In diesem Zusammenhang wird zum einen Arbeitsentgelt in Höhe von 6 EUR täglich in nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfreien Bezug umgewandelt. Nach dem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 10./11.4.2002 (vgl. Punkt 9 der Niederschrift) hat diese Umwandlung allerdings keine Auswirkungen auf die Sozialversicherung mit der Folge, dass der Betrag von 6 EUR beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bleibt. Dies wird von den Arbeitgebern des Zeitarbeitsgewerbes auch so praktiziert.
Nach den Durchführungsbestimmungen zu dem oben genannten Tarifvertrag sollen darüber hinaus täglich weitere 6 EUR des Arbeitsentgelts in Reisekosten umgewandelt und nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG pauschal versteuert werden. Die Finanzverwaltung hält in Fällen der hier in Rede stehenden Art die Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG grundsätzlich für möglich. Es stellt sich jedoch die Frage, ob diese Pauschalbesteuerung zur Beitragsfreiheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArEV führt.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArEV sind Einnahmen dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, die nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal versteuert werden. Anders als § 1 ArEV verlangt § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArEV explizit nicht, dass die Beträge zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gezahlt werden. Die Regelungen der Arbeitsentgeltverordnung dürfen indes den von § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB IV gesteckten Rahmen nicht überschreiten. Danach wird die Bundesregierung u.a. ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,
"1. dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten."
Nach Ansicht der Besprechungsteilnehmer fehlt es bei der aus laufendem Arbeitsentgelt umgewandelten Reisekostenvergütung an der in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geforderten Zusätzlichkeit; daran ändert auch die nach § 40 Abs. 2 EStG zulässige Pauschalbesteuerung nichts. Die Besprechungsteilnehmer vertreten deshalb den Standpunkt, dass die nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG pauschal versteuerten Reisekostenvergütungen nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArEV vom beitragspflichtigen Arbeitsentgelt ausgenommen werden können.
Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der BA über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 17./18.3.2005

Ausgabe 3./4.2012
mit dem Titelthema:
"100 Jahre vdek"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




