Aufwandsentschädigungen
Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)
hier: Übertragung nicht ausgeschöpfter steuerfreier Monatsbeträge
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.10.2002 (BStBl I S. 993) regeln auf der Grundlage von R 13 Abs. 3 Satz 10 LStR 2002 die Übertragung nicht ausgeschöpfter steuerfreier Monatsbeträge.
Für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen ist der steuerfreie Mindest- oder Höchstbetrag nach R 13 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LStR 2002 jeweils für die Monate zu ermitteln, in denen öffentliche Dienste geleistet werden. Soweit der steuerfreie Monatsbetrag von 154 EUR nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung in andere Monate dieser Tätigkeit im selben Kalenderjahr möglich. Aufwandsentschädigungen für mehrere Tätigkeiten bei einer Körperschaft sind für die Anwendung der Mindest- und Höchstbeträge zusammenzurechnen (R 13 Abs. 3 Satz 6 LStR 2002). Maßgebend für die Ermittlung der Anzahl der in Betracht kommenden Monate ist die Dauer der ehrenamtlichen Funktion bzw. Amtsausübung im Kalenderjahr. Hierbei zählen angefangene Kalendermonate als volle Monate. Die Dauer des tatsächlichen Einsatzes im Ehrenamt ist für die Bestimmung dieses Zeitraums unbeachtlich.
Sind die Aufwandsentschädigungen den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen, unterliegen sie dem Lohnsteuerabzug (§ 38 EStG). Es bestehen keine Bedenken, einen nicht ausgeschöpften steuerfreien Monatsbetrag mit steuerpflichtigen Aufwandsentschädigungen anderer Lohnzahlungszeiträume dieser Tätigkeit im Kalenderjahr zu verrechnen. Eine Verrechnung mit abgelaufenen Lohnzahlungszeiträumen ist zulässig. Diese steuerrechtlichen Grundsätze sind vom 1.1.2002 an anzuwenden.
Der Veranlagungszeitraum im Steuerrecht entspricht dem Kalenderjahr (§ 25 EStG). Änderungen der Besteuerungsgrundlagen erfordern deshalb steuerrechtlich jedenfalls dann keine Rückwirkung, wenn sie während des laufenden Steuerjahres erfolgen. Dies gilt auch für die Lohnsteuer, die ebenfalls eine Jahressteuer ist und nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer darstellt (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.11.1978 - 12 RK 26/78 -, USK 78187).
Die Beiträge zur Sozialversicherung werden dagegen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB IV spätestens am 25. des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, wenn das Arbeitsentgelt bis zum 15. dieses Monats fällig wird. Bei einem späteren Zahlungstermin des Arbeitsentgelts werden die Beiträge zur Sozialversicherung spätestens am 15. des Folgemonats fällig (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts (Beitragsbemessungsgrundlage) bestimmt sich nach § 14 SGB IV. Danach ist Arbeitsentgelt jede laufende oder einmalige Einnahme aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen gelten nach ausdrücklicher Bestimmung in § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV nicht als Arbeitsentgelt.
Es ist die Frage gestellt worden, ob die im Steuerrecht praktizierte Regelung, wonach nicht ausgeschöpfte steuerfreie Monatsbeträge nachträglich auf abgelaufene Entgeltabrechnungszeiträume übertragen werden können, im Beitragsrecht der Sozialversicherung entsprechend angewandt werden kann. Die Besprechungsteilnehmer verneinen diese Frage. Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung (z. B. Urteile vom 30.11.1978 - 12 RK 26/78 -, USK 78187, vom 28.5.1980 - 5 RKn 21/79 -, USK 80275, und vom 25.1.1995 - 12 RK 51/93 -, USK 9508) den Grundsatz aufgestellt, dass in abgewickelte Versicherungsverhältnisse nicht mehr rückwirkend eingegriffen werden darf. Aus diesem Grunde ist für den Bereich der Sozialversicherung eine Übertragung nicht ausgeschöpfter steuerfreier Monatsbeträge auf abgelaufene Entgeltabrechnungszeiträume mit der Folge nachträglicher Beitragsfreiheit nicht zulässig.
Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der BA über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 2.6.2003

Ausgabe 3./4.2012
mit dem Titelthema:
"100 Jahre vdek"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




