Freiwilliges Jahr

Teilnehmer am freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr

Für Personen, die unmittelbar nach einem Versicherungspflichtverhältnis ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr leisten, gilt in der Arbeitslosenversicherung nach § 344 Abs. 2 SGB III als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße. In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ist Beitragsbemessungsgrundlage für diesen Personenkreis das tatsächlich gewährte Arbeitsentgelt, also in der Regel der Wert der Sachbezüge entsprechend § 2 SvEV sowie ein gewährtes Taschengeld.

In der Praxis ist die Frage aufgetreten, ob für Teilnehmer am freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr bezüglich des Sachbezugswertes der Unterkunftswert für Erwachsene nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV oder der für Jugendliche/Auszubildende gekürzte Unterkunftswert nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SvEV anzusetzen ist. Die Besprechungsteilnehmer stellen klar, dass der gekürzte Sachbezugswert für Unterkunft (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SvEV) nur für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs zur Anwendung kommen kann; ansonsten gilt der Sachbezugswert für Erwachsene (§ 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV).