Geldwerte Vorteile
Geldwerte Vorteile aus dem Beschäftigungsverhältnis
a) Private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs durch mehrere Arbeitnehmer,
b) Erstattungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für eine vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte eigene oder angemietete Garage
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Ergänzend hierzu schreibt § 1 ArEV vor, dass einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Des Weiteren erklärt § 6 Abs. 1 Satz 3 SachBezV die in § 8 EStG enthaltenen steuerlichen Regelungen für die Bewertung von Sachbezügen im Sozialversicherungsrecht für entsprechend anwendbar.
Zu a):
Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG kann der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 v. H. des auf volle 100 EUR abgerundeten Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer angesetzt werden. Fraglich war bislang die Bewertung in den Fällen, in denen das Fahrzeug von mehreren Arbeitnehmern genutzt wurde. Der Bundesfinanzhof hat hierzu durch Urteil vom 15.5.2002 - VI R 132/00 - (USK 2002-16) entschieden, dass der geldwerte Vorteil in Höhe von 1 v. H. des Listenpreises auf die Gesamtzahl der Arbeitnehmer aufzuteilen ist.
Für den Fall, dass mehrere Arbeitnehmer für private Fahrten auf Kraftfahrzeuge aus einem Fahrzeugpool zugreifen können, schlägt der Bundesfinanzhof in seinem oben genannten Urteil - ohne dies allerdings abschließend zu entscheiden - folgende Handhabung vor: Befinden sich unterschiedliche Fahrzeuge im Fahrzeugpool, könnte zunächst für jedes Kraftfahrzeug je Kalendermonat 1 v. H. des inländischen Listenpreises angesetzt werden. Die so je Kraftfahrzeug ermittelten Beträge könnten sodann addiert und nachfolgend durch die Anzahl der Arbeitnehmer dividiert werden, denen ein Zugriffsrecht auf die Kraftfahrzeuge aus dem Fahrzeugpool zusteht. Der sich danach ergebende Betrag wäre bei jedem der betreffenden Arbeitnehmer anzusetzen.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben im September 2002 beschlossen, dem Urteil für alle offenen Fälle zu folgen. Dies bedeutet, dass Steuerpflichtige dann in den Genuss der günstigeren Regelung kommen können, wenn der jeweilige Einkommensteuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist.
Die Besprechungsteilnehmer schließen sich für den Bereich der Sozialversicherung der von den obersten Finanzbehörden der Länder beschlossenen Verfahrensweise an, d. h., der für den Bereich des Steuerrechts ermittelte geldwerte Vorteil stellt insoweit auch Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Hiernach soll spätestens vom 1.6.2003 an verfahren werden. Sofern bis dahin anders verfahren worden ist, behält es dabei sein Bewenden.
Zu b):
In einem anderen Rechtsstreit hatte sich der Bundesfinanzhof mit der Frage zu befassen, ob Arbeitnehmern vom Arbeitgeber für einen Firmenwagen erstattete Garagenmieten oder Erstattungen für die Bereitstellung einer eigenen Garage zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn gehören. Der Bundesfinanzhof hat hierzu durch Urteil vom 7.6.2002 - VI R 145/99 - (USK 2002-17) entschieden, dass dann, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine eigene Garage zwecks Unterstellung eines Firmenwagens überlässt, das vom Arbeitgeber gezahlte Nutzungsentgelt keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. Sofern der Arbeitnehmer den Firmenwagen in einer von ihm angemieteten Garage unterstellt, handelt es sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs bei der vom Arbeitgeber erstatteten Garagenmiete um steuerfreien Auslagenersatz im Sinne des § 3 Nr. 50 zweite Alternative EStG.
Der Bundesfinanzhof hat seine vorgenannte Entscheidung damit begründet, dass die den Arbeitnehmern gewährten Vorteile nicht als Entlohnung angesehen werden können, sondern als eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen. Die gezahlten Beträge würden auch nicht im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft gezahlt, so dass kein Arbeitslohn vorliegt. Der Bundesfinanzhof hat darüber hinaus festgestellt, dass u. a. durch die 1 v. H.-Regelung (vgl. unter a) der gesamte im Zusammenhang mit dem Kraftfahrzeug entstehende Aufwand abgegolten ist und zu diesen Aufwendungen daher auch die Kosten einer Garage gehören.
Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen wird das Urteil vom 7.6.2002 den Finanzämtern zur Anwendung empfohlen. Auch dieses Urteil gilt - wie das Urteil vom 15.5.2002 (vgl. unter a) - für alle so genannten offenen Fälle.
Die Besprechungsteilnehmer vertreten den Standpunkt, dass die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 7.6.2002 zur lohnsteuerrechtlichen Behandlung von Erstattungen für eine vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte eigene oder angemietete Garage auf den Arbeitsentgeltbegriff in der Sozialversicherung übertragen werden muss. Dies bedeutet, dass, soweit in den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn angenommen wird, auch kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung vorliegt. Hiernach soll spätestens vom 1.6.2003 an verfahren werden. Sofern bis dahin anders verfahren worden ist, behält es dabei sein Bewenden.
Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 26./27.3.2003

Ausgabe 3./4.2012
mit dem Titelthema:
"100 Jahre vdek"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




