Elterneigenschaft
Vorliegen der Elterneigenschaft bei Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern
Nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI wird seit dem 1.1.2005 für Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, in der sozialen Pflegeversicherung ein Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,25 v.H. der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben. Eltern sind von der Beitragszuschlagspflicht ausgenommen, wenn sie die Elterneigenschaft der beitragsabführenden Stelle bzw. bei Selbstzahlern der Pflegekasse nachweisen (§ 55 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB XI).
Das Gesetz schreibt keine konkrete Form des Nachweises über die Elterneigenschaft vor. Auf der Grundlage des § 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI haben die Spitzenverbände der Pflegekassen in gemeinsamen Empfehlungen vom 13.10.2004 die Unterlagen benannt, die geeignet sind, die Elterneigenschaft zu belegen. Als wesentlicher Nachweis gilt dabei der Eintrag auf der Lohnsteuerkarte über einen Kinderfreibetrag.
In der Praxis treten immer wieder Probleme bezüglich der Beurteilung der Elterneigenschaft bei Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern auf. Hierzu stellen die Besprechungsteilnehmer Folgendes klar: Eine - die Befreiung von der Zuschlagspflicht nach § 55 Abs. 3 SGB XI begründende - Elterneigenschaft liegt bei Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern nur vor, wenn die Familienbande durch
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die Rechtswirksamkeit der Adoption,
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Heirat der Eltern und Haushaltsaufnahme des Stiefkindes oder
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Begründung des Pflegekindschaftsverhältnisses
zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem aufgrund des Alters des Kindes eine Familienversicherung hätte begründet werden können. Dabei kommt es nicht auf die tatsächliche Durchführung einer Familienversicherung, sondern nur darauf an, dass das Kind zum maßgeblichen Zeitpunkt die Altersgrenzen des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XI noch nicht überschritten hat/hatte. Die Elterneigenschaft im Sinne des § 55 Abs. 3 SGB XI liegt demnach vor, wenn die Begründung der Familienbande erfolgte
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bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Kindes,
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bis zur Vollendung des 23. Lebensjahrs des Kindes, wenn es nicht erwerbstätig war, oder
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bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs des Kindes (gegebenenfalls verlängert um die Zeit eines geleisteten Wehr- oder Zivildienstes), wenn es sich in Schul- oder Berufsausbildung befunden oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet hat.
Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 15./16.11.2005

Ausgabe 3./4.2012
mit dem Titelthema:
"100 Jahre vdek"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




