Arbeitsunterbrechungen
Meldungen bei Arbeitsunterbrechungen
Der nachfolgende Sachverhalt wird laut Auskunft verschiedener Arbeitgeber von den Krankenkassen unterschiedlich bewertet:
Der Krankengeldbezug endet wegen Erreichens der Höchstbezugsdauer des Krankengeldes nach § 48 Abs. 1 SGB V.
Lösung A:
Mit dem letzten Tag des Krankengeldbezuges erfolgt eine Abmeldung mit dem Meldegrund 33 (Anlage 3 des gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ vom 15.7.1998 in der Fassung vom 8.2.2006).
Lösung B:
Da das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht, endet die Mitgliedschaft erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 7 Abs. 3 SGB IV, die sich an das Ende des Krankengeldbezuges anschließt (BSG-Urteil vom 17.2.2004). Die Abmeldung hat dann mit dem Meldegrund 34 zu erfolgen.
Ausgehend von dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 SGB IV wird die Lösung B vorgeschlagen, die Anlage 3 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" ist entsprechend anzupassen.
Die Besprechungsteilnehmer stimmen dem Vorschlag zu und beschließen die textliche Aktualisierung des Meldesachverhalts und die Änderung des Abgabegrundes 33 in 34 in der Anlage 3 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung".
Anmerkung
Die geänderte Anlage 3 ist Bestandteil der parallel zur Niederschrift ausgelieferten Nachtragslieferung des gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ in der Fassung vom 17.8.2006 (Version 2.26).
Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 16./17.8.2006

Ausgabe 01./02.2012
mit dem Titelthema:
"Demenz"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




