Arbeitsunterbrechungen

Meldungen bei Arbeitsunterbrechungen

Der nachfolgende Sachverhalt wird laut Auskunft verschiedener Arbeitgeber von den Krankenkassen unterschiedlich bewertet:

Der Krankengeldbezug endet wegen Erreichens der Höchstbezugsdauer des Krankengeldes nach § 48 Abs. 1 SGB V.
Lösung A:

Mit dem letzten Tag des Krankengeldbezuges erfolgt eine Abmeldung mit dem Meldegrund 33 (Anlage 3 des gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ vom 15.7.1998 in der Fassung vom 8.2.2006).

Lösung B:

Da das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht, endet die Mitgliedschaft erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 7 Abs. 3 SGB IV, die sich an das Ende des Krankengeldbezuges anschließt (BSG-Urteil vom 17.2.2004). Die Abmeldung hat dann mit dem Meldegrund 34 zu erfolgen.

Ausgehend von dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 SGB IV wird die Lösung B vorgeschlagen, die Anlage 3 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" ist entsprechend anzupassen.

Die Besprechungsteilnehmer stimmen dem Vorschlag zu und beschließen die textliche Aktualisierung des Meldesachverhalts und die Änderung des Abgabegrundes 33 in 34 in der Anlage 3 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung".

Anmerkung

Die geänderte Anlage 3 ist Bestandteil der parallel zur Niederschrift ausgelieferten Nachtragslieferung des gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ in der Fassung vom 17.8.2006 (Version 2.26).


Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 16./17.8.2006