Geringfügige Beschäftigung
Geringfügige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung, die von der Rentenversicherung befreit ist
Trifft ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV auf eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, so erfolgt für die versicherungsrechtliche Beurteilung nach § 7 Satz 2 SGB V bzw. nach § 5 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich eine Zusammenrechnung des geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses mit der Hauptbeschäftigung. Für die geringfügig entlohnte Beschäftigung sind somit die vollen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Meldung der geringfügigen Beschäftigung hat mit dem Personengruppenschlüssel 101 zu erfolgen.
Es gibt jedoch auch den Sachverhalt, in dem eine Hauptbeschäftigung zur Rentenversicherung versicherungsfrei ist, da der Beschäftigte z. B. in einem berufsständischen Versorgungswerk rentenversichert ist. Bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sind, treten Besonderheiten auf, wenn sie neben ihrer Hauptbeschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich bei der Nebenbeschäftigung um eine berufsfremde Beschäftigung handelt, die von der Befreiung zur Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht erfasst wird, oder ob es sich um eine nicht berufsfremde Beschäftigung handelt, in der ebenfalls nach der genannten Rechtsvorschrift Rentenversicherungspflicht nicht besteht. Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI hat darüber hinaus zur Folge, dass die aus der geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigung zu zahlenden Beiträge an das Versorgungswerk zu entrichten sind, sofern die geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Beruf ausgeübt wird, für den die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt (nicht berufsfremde Nebenbeschäftigung).
Mit dieser Problematik haben sich die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger bereits in der Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 26./27.5.1999 beschäftigt und den nachfolgenden Vorschlag der Beitrags- und Personengruppenverschlüsselung ausgearbeitet. Die Besprechungsteilnehmer schließen sich diesem Lösungsvorschlag an.
Beispiele:
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Fall |
Art der Beschäftigung |
Personen- |
Beitrags- |
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1 bis 3 |
Hauptbeschäftigung als Apothekerin wöchentlich 30 Stunden/ monatlich 5000 DM Befreiung von der RV nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI |
101 |
1 0 1 1 |
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1 |
berufsfremde Nebenbeschäftigung als Angestellte oder Nebenbeschäftigung als Apothekerin wöchentlich 8 Stunden/monatlich 400 DM kein Verzicht auf RV-freiheit |
109 |
1 6 0 1 |
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2 |
Nebenbeschäftigung als Apothekerin bei Verzicht auf die RV-freiheit wöchentlich 8 Stunden/monatlich 400 DM |
101 |
1 0 0 1 |
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3 |
berufsfremde Nebenbeschäftigung als Angestellte bei Verzicht auf die RV-freiheit wöchentlich 8 Stunden/monatlich 400 DM |
109 |
1 2 0 1 |
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Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 31.5.1999.

Ausgabe 01./02.2012
mit dem Titelthema:
"Demenz"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




