Erziehungsurlaub

Geringfügige Beschäftigung während des Erziehungsurlaubsbeim selben Arbeitgeber

Im Zusammenhang mit den Neuregelungen der geringfügigen Beschäftigungen stellt sich die Frage, wie geringfügig entlohnte Beschäftigungen zu melden sind, die während eines Erziehungsurlaubs beim bisherigen Arbeitgeber ausgeübt werden.

Beispiel:

Frau C ist als Angestellte beschäftigt und versicherungspflichtiges Mitglied der Krankenkasse X. Sie hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom 13.6. bis 19.9.1999. Anschließend erhält sie bis zum 25.7.2002 Erziehungsurlaub.

Meldung:

Unterbrechungsmeldung mit Beginn der Mutterschutzfrist zum 12.6.1999

Am 1.12.1999 nimmt Frau C während ihres Erziehungsurlaubs eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei ihrem Arbeitgeber auf.

Meldung:

Abmeldung der bisherigen versicherungspflichtigen Beschäftigung  (Personengruppenschlüssel 101, Beitragsgruppenschlüssel 1211) zum 30.11.1999 Anmeldung der geringfügig entlohnten Beschäftigung (Personengruppenschlüssel 109, Beitragsgruppenschlüssel 6600) zum 1.12.1999

Aufgrund der Anmeldung mit dem Personengruppenschlüssel "109" lässt sich nicht erkennen, dass während der geringfügig entlohnten Beschäftigung die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Frau C nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten bleibt. Es stellt sich die Frage, ob es für derartige Fälle einer besonderen Regelung bedarf.

Die Besprechungsteilnehmer kommen überein, dass für diese Fälle keine weiteren Besonderheiten ins Meldeverfahren eingestellt werden. Die Krankenkassen müssen diese Fälle erkennen, da sie den Mutterschaftsfall abgewickelt haben und in aller Regel über den sich anschließenden Erziehungsurlaub Kenntnis besitzen. An der Betriebsnummer, der Abmeldung der Beschäftigung mit Personengruppenschlüssel 101 und der sich daran anschließenden Anmeldung mit Personengruppe 109 können diese Fälle erkannt werden.


Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 31.5.1999.