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Inlands- und Auslandsanschriften

Von einem Anwender wurde folgendes Problem an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte herangetragen:

Das Kernprüfprogramm erkennt das Länderkennzeichen "D" als zulässigen Inhalt bei der Prüfung DBAN012. Seitens eines Anwenders wird nunmehr beantragt, das Länderkennzeichen "D" - wie in der Anlage 9 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" beschrieben - mit dem Fehler DBAN012 abzuweisen, da das Kennzeichen als Steuerung zwischen Inland und Ausland verwendet wird und u. a. bei einem Inhalt ungleich Grundstellung im Feld LDKZ die Ausstellung einer Krankenversichertenkarte unterdrückt wird.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass vermehrt Anschriften gemeldet werden, die bei inländischen Wohnorten ein "D" im Feld Länderkennzeichen enthalten. Auch große Versandhäuser verwenden diese Kennzeichnung. Die Besprechungsteilnehmer kommen daher überein, das Kernprüfprogramm nicht zu ändern und vielmehr zu empfehlen, dass der Inhalt "D" im Feld LDKZ wie Grundstellung behandelt wird. Im Übrigen wurden die Prüfungsaussagen in der Anlage 9 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" an die Funktion des Kernprüfprogramms angepasst.


Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 14./15.9.1999.