Insolvenz

Insolvenzen

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben sich bereits wiederholt mit den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen eines Konkurses bzw. einer Insolvenz des Arbeitgebers auf das Beschäftigungsverhältnis auseinander gesetzt (vgl. u. a. Besprechungsergebnisse vom 11./12.2.1987, vom 29./30.10.1992, vom 14./15.11.1995, vom 19./20.3.1996 und vom 5./6.11.1996). Im Zusammenhang mit der Neuregelung des Meldeverfahrens in der Sozialversicherung zum 01.01.1999 wurden bezüglich der Meldungen für in Insolvenzfällen freigestellte Arbeitnehmer die neuen Abgabegründe

"70" Jahresmeldung für freigestellte Arbeitnehmer

"71" Meldung des Vortages der Insolvenz/der Freistellung

"72" Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung

eingeführt (vgl. Anlage 5 der "Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28 b Abs. 2 SGB IV"). In der Praxis bestehen Irritationen, in welchen Fällen welcher der neuen Abgabegründe zu verwenden ist. Die Besprechungsteilnehmer nehmen dies zum Anlass, die bisherigen Besprechungsergebnisse nachstehend aktualisiert zusammenzufassen:

1. Versicherungsverhältnis

Das Bundessozialgericht hat durch Urteile vom 26.11.1985 - 12 RK 51/83 und 12 RK 16/85 - (USK 85130 und USK 85158) entschieden, dass der Fortbestand eines Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich nicht dadurch berührt wird, dass über das Vermögen des Arbeitgebers der Konkurs (jetzt Insolvenz) eröffnet wird, wobei das Beschäftigungsverhältnis allerdings längstens bis zur Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung fortbesteht. Dies hat zur Folge, dass auch die Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund der Beschäftigung selbst nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. nach Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse bis zur rechtlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisse - längstens bis zur Aufnahme einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber - fortbesteht. Dabei ist unerheblich, ob

  • der Insolvenzverwalter die Beschäftigungsverhältnisse vor oder nach Betriebsstilllegung kündigt und die Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellt oder

  • die Arbeitnehmer sich beim Arbeitsamt arbeitslos melden und Arbeitslosengeld erhalten.

Für die vom Insolvenzverwalter weiterbeschäftigten bzw. freigestellten oder vom Insolvenzverwalter neu eingestellten Arbeitnehmer gilt der Insolvenzverwalter als Arbeitgeber (vgl. Urteile des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 31.08.1955 - L 5 V 37/55 -, Breith. 1956 S. 1173, und des OLG Hamm vom 05.03.1969 - 4 Ss 1625/68 -, BB 1969 S. 538).

In Fällen, in denen der Arbeitnehmer bereits vor dem Insolvenztag sowohl von der Arbeit freigestellt wird als auch bereits eine neue Beschäftigung aufnimmt, besteht die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung entsprechend den vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätzen ebenfalls längstens bis zur Aufnahme einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber fort.

2. Beiträge

Für die Dauer des Fortbestandes des Beschäftigungsverhältnisses ist nach § 22 Abs. 1 SGB IV weiterhin ein Beitragsanspruch gegeben. Dieser Beitragsanspruch orientiert sich an der Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, auf das der Arbeitnehmer während des fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses Anspruch hat. Für den Beitragsanspruch ist unerheblich, ob das Arbeitsentgelt tatsächlich zur Auszahlung gelangt oder nicht oder nur teilweise gezahlt wird; der Beitragsanspruch der Sozialversicherungsträger orientiert sich am ungekürzten Lohn- bzw. Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers. Über den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme bei einem anderen Arbeitgeber hinaus können nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger dagegen selbst dann keine Beiträge erhoben werden, wenn dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen seinem bisherigen Verdienst und einem neuen niedrigeren Verdienst zusteht.

3. Meldungen
3.0 Allgemeines

Nach § 28 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b SGB IV ist in die Abmeldung bzw. Jahresmeldung für jeden Beschäftigten "das beitragspflichtige Arbeitsentgelt" einzutragen. In der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift wird hierzu ausgeführt, dass in den Meldungen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt jeweils der Betrag anzugeben ist, von dem Beiträge gezahlt wurden oder zu zahlen waren (vgl. Bundestags-Drucksache 11/2221 S. 20); eine entsprechende Formulierung enthält auch § 5 Abs. 4 Satz 1 DEÜV. Hiernach kommt es auf die Zahlung von Arbeitsentgelt oder eine tatsächliche Beitragszahlung nicht an. Entscheidend für die Meldung ist vielmehr, dass es sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt; das ist bereits dann der Fall, wenn die Beitragsansprüche im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB IV entstanden sind.

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vertreten daher die Auffassung, dass in den in Insolvenzfällen abzugebenden Entgeltmeldungen für den gesamten maßgeblichen Beschäftigungszeitraum als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der Betrag anzugeben ist, von dem Beiträge zu zahlen waren, und zwar sowohl für Zeiträume bis zum Tag vor dem Insolvenztag als auch für Zeiträume ab dem Insolvenztag. Das bedeutet, dass sowohl zum Tag vor dem Insolvenztag als auch zum rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses (unter Berücksichtigung der tariflichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen; vgl. zur Kündigungsfrist auch § 113 InsO) eine Entgeltmeldung zu erstatten ist. Die Befriedigung von Ansprüchen auf Arbeitsentgelt und von Beitragsansprüchen im Rahmen der Insolvenz hat keinen Einfluss auf die Entgeltmeldungen.

3.1 Freigestellte Arbeitnehmer

Mit dem Tage vor dem Insolvenztag ist eine Abmeldung (Abgabegrund "71") vorzunehmen. In diese Abmeldung ist das (bisher noch nicht gemeldete) beitragspflichtige Arbeitsentgelt einzutragen, das bis zu diesem Tage gezahlt worden ist, zuzüglich des noch nicht ausgezahlten Arbeitsentgelts, unabhängig von einer Beitragszahlung nach § 208 SGB III.

Gleichzeitig ist - ohne eine neue Anmeldung - eine weitere Entgeltmeldung (Abgabegrund "72") zum Tage des rechtlichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses abzugeben. Fällt das rechtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses in das folgende Kalenderjahr, ist außerdem eine Jahresmeldung mit dem Abgabegrund "70" zu erstatten. In diese Meldungen ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt einzutragen, auf das der Arbeitnehmer im jeweiligen Meldezeitraum Anspruch hat. Dies geschieht unabhängig von einer eventuellen späteren (Teil-)Realisierung des Beitragsanspruchs. Die abgegebenen Meldungen sind daher bei späteren Beitragseingängen nicht zu berichtigen.

In den Fällen, in denen das Beschäftigungsverhältnis am Insolvenztag wegen einer der in § 7 Abs. 3 Satz 2 SGB IV genannten Tatbestände (Bezug von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub) oder wegen gesetzlicher Dienstpflicht unterbrochen ist, ist eine Unterbrechungsmeldung mit einem der zutreffenden Abgabegründe "51" bis "53" zum letzten Tag mit Anspruch auf Arbeitsentgelt zu erstatten. Als Arbeitsentgelt ist der Betrag zu bescheinigen, aus dem bis zu diesem Zeitpunkt Beiträge zu zahlen waren. Die folgende Meldung mit dem Abgabegrund "71" umfasst den Zeitraum vom Beginn der Unterbrechung bzw. - wenn die Unterbrechung im Vorjahr begann - vom 01.01. d. J. bis zum Insolvenzvortag. In die Meldung mit dem Abgabegrund "71" ist als Arbeitsentgelt "000000" einzutragen. Meldungen mit dem Abgabegründen "70" und "72" sind vom Insolvenztag oder - wenn das Ende der Unterbrechung bereits feststeht - für den Zeitraum vom Ende der Unterbrechung der Beschäftigung bis zum rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit dem für diesen Zeitraum zustehenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu erstatten.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer wird zum Insolvenztag (31.08.) freigestellt. Das Beschäftigungsverhältnis wird zum 30.11. gekündigt (rechtliches Ende der Beschäftigung). Vom 10.08. bis zum 20.09. ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig und erhält Krankengeld (sein Entgeltfortzahlungsanspruch ist wegen Vorerkrankungen bereits erschöpft).

Zum 09.08. ist eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund "51" (beitragspflichtiges Arbeitsentgelt "XXXXXX") und für den Zeitraum vom 10.08. bis zum 30.08. eine Abmeldung mit dem Abgabegrund "71" (beitragspflichtiges Arbeitsentgelt "000000") zu erstatten. Außerdem ist für den Zeitraum vom 31.08. bzw. - wenn das Ende der Unterbrechung bereits bekannt ist - vom 21.09 bis zum 30.11. eine weitere Abmeldung mit dem Abgabegrund "72" und dem für den Meldezeitraum zustehenden beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt vorzunehmen.

Arbeitnehmer, für die am Insolvenztag die in § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV genannte Monatsfrist abgelaufen war, sind zum Ablauf dieser Monatsfrist mit dem Abgabegrund "34" abzumelden. Für die Zeit vom Insolvenztag bis zum rechtlichen Ende der Beschäftigung ist ohne erneute Anmeldung eine Abmeldung mit dem Abgabegrund "72" zu erstellen, wobei der Zeitraum bis zum Ende der Unterbrechung der Beschäftigung auszunehmen ist. Gegebenenfalls können die Meldungen aus Anlass der Insolvenz des Arbeitgebers erst nach dem rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses nachgeholt werden.

Die Durchschrift der "Meldung zur Sozialversicherung" bzw. die Bescheinigung nach § 25 DEÜV über die Meldung mit dem Abgabegrund "72" wird dem Arbeitnehmer mit dem beigefügten Merkblatt zugesandt bzw. ausgehändigt. Die Beschränkungen für in der Zukunft liegende Meldezeiträume gelten für die Meldungen mit den Abgabegründen "70" und "72" nicht.

3.2 Weiterbeschäftigte Arbeitnehmer

Mit dem Tage vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine Abmeldung (Abgabegrund "30") vorzunehmen. In diese Abmeldung ist das (bisher noch nicht gemeldete) beitragspflichtige Arbeitsentgelt einzutragen, das bis zu diesem Tage gezahlt worden ist, zuzüglich des noch nicht ausgezahlten Arbeitsentgelts, unabhängig von einer Beitragszahlung nach § 208 SGB III.

Mit dem Insolvenztag ist der Arbeitnehmer neu anzumelden (Abgabegrund "10"). In die spätere Abmeldung (Abgabegrund "30") ist das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt einzutragen. Sofern der Arbeitnehmer vor dem rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses freigestellt wird, gilt Ziffer 3.1 mit der Maßgabe, dass die Abmeldung mit dem Abgabegrund "71" zum Tage der Freistellung vorzunehmen ist.

Es bestehen keine Bedenken, wenn bei den Meldungen die Betriebsnummer des insolventen Arbeitgebers verwendet wird. In diesen Fällen ist in die Abmeldung zum Tage vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anstelle des Abgabegrundes "30" der Abgabegrund "33" und in die Anmeldung zum Insolvenztag anstelle des Abgabegrundes "10" der Abgabegrund "13" einzutragen.

3.3 Neu eingestellte Arbeitnehmer

Es gelten grundsätzlich keine Besonderheiten. Sofern der Arbeitnehmer vor dem rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses freigestellt wird, gelten Ziffer 3.1 und 3.2 entsprechend.

3.4 Übersicht zu meldender Sachverhalte

Abschnitt I.6 der "Übersicht zu meldender Sachverhalte" (Anlage 3 des gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung") wird entsprechend den vorstehenden Aussagen angepasst.


Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 14/15.9.1999.