Gleitzone
Kennzeichen Gleitzone bei DEÜV-Anmeldungen
Nach § 20 Abs. 2 SGB IV sowie § 163 Abs. 10 SGB VI liegt eine Gleitzone im Sinne des Sozialgesetzbuchs bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 EUR und 800,00 Euro im Monat liegt und die Grenze von 800 EUR im Monat regelmäßig nicht überschreitet. In der Entgeltmeldung ist zu kennzeichnen, ob die Gleitzone durchgehend eingehalten wurde oder ob es sich um einen "Mischfall" handelt.
Die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 2 SGB IV in der vom 1.4.2003 an geltenden Fassung sehen folgende Ausprägung vor:
0 = kein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone bzw. Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung
1 = Gleitzone; die tatsächlichen Arbeitsentgelte betragen in allen Entgeltabrechnungszeiträumen 400,01 EUR bis 800,00 EUR
2 = Gleitzone; die Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungszeiträume mit tatsächlichen Arbeitsentgelten von 400,01 EUR bis 800,00 EUR als auch solche mit tatsächlichen Arbeitsentgelten unter 400,01 EUR und über 800,00 EUR.
Sofern Meldungen für Beschäftigte zu erstatten sind, für die die Gleitzonenregelung nach § 20 Abs. 2 SGB IV nicht anzuwenden ist, darf noch bis zum 31.3.2004 der Vordruck "Meldung zur Sozialversicherung" gemäß Anlage 1 (Belegart 11) bzw. der Datensatz mit den zugehörigen Datenbausteinen gemäß Anlage 7 der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 2 SGB IV in der Fassung vom 6.12.2001 verwendet werden. Dies bedeutet, dass für einen Übergangszeitraum bis zum 31.3.2004 zusätzlich folgende Ausprägung zulässig ist:
J = SV-Ausweis wurde vorgelegt
N = SV-Ausweis wurde nicht vorgelegt
Einige Softwarehäuser versorgen ab 1.4.2003 das Feld "Kennzeichen Gleitzone" im Datenbaustein DBME bei Anmeldungen mit Blank. Da das Feld "Kennzeichen Gleitzone" ein Mussfeld ist und nur die vorgenannten Ausprägungen zulässt, kommt es zu Fehlerabweisungen der Anmeldungen durch das gemeinsame Kernprüfprogramm. Um solche Fehlerabweisungen zu vermeiden, setzen die Datenannahmestellen der Krankenkassen vorübergehend den Inhalt Blank im Feld "Kennzeichen Gleitzone" auf "0" um. Da die Grundstellung "0" gleichzeitig "kein Entgelt innerhalb der Gleitzone" bedeutet und den Spitzenverbänden der Krankenkassen nicht klar ist, welche Folgerungen die Rentenversicherung bei Anmeldungen aus dieser Aussage trifft, ist durch die Besprechungsteilnehmer eine Klarstellung oder eine neue Festlegung des Dateninhalts und der Prüfung dieses Datenfeldes festzulegen.
Die Besprechungsteilnehmer legen fest, dass vorerst über die Übergangszeit (31.3.2004) hinaus für Anmeldungen im Datenfeld "Kennzeichen Gleitzone" des Datenbausteins DBME auch die Grundstellung Blank zugelassen wird. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Version des Datenbausteins DBME herausgegeben werden, ist darüber zu entscheiden, ob dann das Datenfeld "Kennzeichen Gleitzone" auf numerisch umgestellt wird.
Arbeitgebern und Softwarehäusern wird bereits jetzt die Versorgung des Datenfeldes "Kennzeichen Gleitzone" in Anmeldungen mit Grundstellung "0" empfohlen.
Bei Prüfung der Entgeltmeldungen für Zeiträume ab 1.1.2003 sind im Datenfeld "Kennzeichen Gleitzone" die Inhalte 0, 1 und 2 zulässig, dagegen ist bei Stornierungen von Entgeltmeldungen auch zusätzlich der Inhalt Blank zuzulassen.
Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR, der BfA und der BA zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 17.6.2003.

Ausgabe 01./02.2012
mit dem Titelthema:
"Demenz"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




