Altersteilzeitarbeit

Meldung des Unterschiedsbetrags bei Entgeltersatzleistungen während Altersteilzeitarbeit

Unterschiedsbeträge für die Dauer eines Leistungsbezuges nach § 10 Abs. 2 Altersteilzeitgesetz, für die der Arbeitgeber freiwillig oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung die Beiträge nach § 163 Abs. 5 SGB VI gezahlt hat, werden mit Grund der Abgabe 56 gemeldet.

Es sind folgende Meldungen bei Unterbrechung der Beschäftigung von mindestens einem vollen Kalendermonat zu erstatten:

Zum Tage vor Beginn der Leistung erfolgt eine Unterbrechungsmeldung mit dem Grund der Abgabe 51 (Unterbrechungsmeldung wegen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen). Für die Dauer der Beitragszahlung durch den Arbeitgeber während des Bezuges der Leistung ist eine Sondermeldung mit Grund der Abgabe 56 (= Meldung des Unterschiedsbetrags bei Entgeltersatzleistungen während Altersteilzeitarbeit) zu erstatten. Es ist der Zeitraum zu bescheinigen, für den der Arbeitgeber den Beitrag aus dem Unterschiedsbetrag geleistet hat; dabei ist der Personengruppenschlüssel 103 zu verwenden.

Bei Unterbrechung der Beschäftigung von weniger als einem Kalendermonat sind folgende Meldungen zu erstatten:

Der Unterschiedsbetrag ist mit der nächst folgenden Meldung zu melden. Alternativ ist eine Sondermeldung mit Grund der Abgabe 56 zulässig.

Es stellt sich die Frage, wie Unterschiedsbeträge gemeldet werden, wenn für in der Privaten Krankenversicherung Versicherte Unterschiedsbeträge zu melden sind.

Beispiel:

Beschäftigung (Beitragsgruppe 0210): 1.1. bis 15.5.2001

Beginn der Arbeitsunfähigkeit: 4.4.2001

Entgeltfortzahlung bis: 15.5.2001

Krankentagegeld:16.05. bis 18.12.2001

Antrag auf Pflichtversicherung: 20.5.2001

Beginn Antragspflichtversicherung: 16.6.2001

 

Der Arbeitgeber zahlt für die Zeit vom 16.5. bis 18.12.2001 einen Unterschiedsbetrag zum Krankentagegeld. Er erstattet eine Meldung mit Grund der Abgabe 34 für die Zeit vom 1.1.2001 bis 15.6.2001 (Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung nach einer Unterbrechung von länger als einem Monat). Nach Ende des Krankentagegeldbezugs hat er eine Neuanmeldung zum 19.12.2001 mit Grund der Abgabe 13 zu erstatten.

Nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer darf die Meldung des Unterschiedsbetrags nur erfolgen, wenn der Arbeitnehmer einen Antrag auf Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 2 SGB VI gestellt hat. Die Versicherungspflicht auf Antrag beginnt frühestens mit dem Wegfall der vorhergehenden Versicherungspflicht (wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit gestellt wurde, bei späterer Antragstellung beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag, der auf den Eingang des Antrags beim Rentenversicherungsträger folgt). In diesem Fall also frühestens am 16.6.2001.

Die Meldung des Unterschiedsbetrags erfolgt mit Grund der Abgabe 56. Dabei wird in Kauf genommen, dass der Meldezeitraum nach dem Ende der Beschäftigung (Grund der Abgabe 34) liegt und der Beginn des Meldezeitraums sich nicht unmittelbar an das Ende der vorhergehenden Beschäftigung anschließen muss (wenn der Antrag auf Versicherungspflicht nach Ablauf von drei Monaten nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit gestellt wurde). Die Bestandsprüfungen bei den Krankenkassen sind entsprechend anzupassen.


Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR, der BfA und der BA zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 23./24.10.2001