Versicherungsnummer

Meldungen ohne Versicherungsnummer bei Personengruppenschlüsseln 110/210 und Abgabegrund 40

Im Bereich der Filmindustrie (Komparsen), der Agrarwirtschaft (Erntehelfer), im Groß- und Einzelhandel (Inventurhelfer), bei Großveranstaltungen (Sicherheitspersonal) sowie bei diversen anderen personalintensiven Tätigkeiten (z. B. Verkehrszählungen) werden stichtags- oder zeitraumbezogen Personen kurzfristig beschäftigt.

Die Arbeitgeber äußern den verständlichen Wunsch, ihre Meldepflichten zur Sozialversicherung in einem vereinfachten Meldeverfahren zu erfüllen. Es wird dabei häufig nach der Möglichkeit einer Meldung in Listenform bzw. der Abgabe einer Meldung mit Abgabegrund 40 (gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung) gefragt.

Voraussetzung für die Meldung in Listenform ist gemäß § 30 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) unter anderem, dass die Versicherungsnummer bekannt ist. Eine Meldung mit Abgabegrund 40 wird in der Kernprüfung mit Fehlern DSME080 und DSME234 abgewiesen, wenn keine Versicherungsnummer angegeben wird.

Allerdings werden gerade als Inventurhelfer oder für Straßenzählungen überwiegend Schüler eingesetzt, für die noch keine Versicherungsnummer vergeben wurde.

Derzeit ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber eine Meldung mit Abgabegrund 10 und den Geburtsangaben erstellt, die Vergabe der Versicherungsnummer abwartet und das Ende der Beschäftigung mit Abgabegrund 30 nachmeldet. Dieses Verfahren ist sehr verwaltungsintensiv.

Die Besprechungsteilnehmer legen daher fest, dass Meldungen mit Personengruppenschlüssel 110 bzw. 210 und Abgabegrund 40 sowie Meldezeitraum ab 1.4.2003 von der Bundesknappschaft auch dann verarbeitet werden, wenn zwar keine Versicherungsnummer, jedoch die Daten für die Vergabe einer Versicherungsnummer (Datenbausteine DBGB, ggf. DBEU) angegeben sind, weil diese Meldungen kein Arbeitsentgelt enthalten. Die erforderlichen Anträge auf Vergabe von Versicherungsnummern werden von der Bundesknappschaft an die Rentenversicherungsträger weitergeleitet. Die Anlagen 4 (vgl. Anlage) und 9 (vgl. Anlage zu Punkt 3 der Niederschrift) des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" werden entsprechend aktualisiert. Die Anpassung des gemeinsamen Kernprüfprogramms erfolgt zum Auslieferungstermin 1.12.2003.


Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR, der BfA und der BA zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 1./2.10.2003