Arbeitszeitregelungen

Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen

hier: Meldungen im Störfall mit Entgelt 0 EUR

Soweit das Wertguthaben nicht gemäß einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a SGB IV verwendet wird (sog. Störfall), insbesondere nicht laufend für eine Zeit der Freistellung gezahlt wird oder wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in einer Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung nicht mehr gezahlt werden kann, gilt nach § 23b Abs. 2 Satz 1 SGB IV auch als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der positive Betrag, der sich ergibt, wenn die Summe der ab dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift auf einem Wertguthaben für die Zeit der Arbeitsleistung maßgebenden Beträge der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze um die Summe der in dieser Zeit der Arbeitsleistung abgerechneten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte gemindert wird (sog. SV-Luft), höchstens der Betrag des Wertguthabens im Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts.

Nach § 28a Abs. 1 Nr. 19 SGB IV in Verb. mit § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SGB IV und § 11a Abs. 1 DEÜV hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten bei nach § 23b Abs. 2 und 3 SGB IV gezahltem Arbeitsentgelt unverzüglich eine gesonderte Meldung zu erstatten. Die Meldung hat das Arbeitsentgelt zu enthalten, für das Beiträge gezahlt worden sind.

Werden Beiträge anlässlich des Eintritts eines Störfalls entrichtet, ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit einer besonderen Meldung (Grund der Abgabe 55) zu bescheinigen. Es sind jeweils der Personengruppenschlüssel und der Beitragsgruppenschlüssel anzugeben, die beim Versicherten zum Zeitpunkt des Störfalls zutreffen. Sind Beiträge zu einem Versicherungszweig zu entrichten, zu dem zum Zeitpunkt des Störfalls keine Versicherungspflicht besteht, ist der für den Versicherten zuletzt maßgebende Beitragsgruppenschlüssel anzugeben. Die Meldungen haben das zur Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu enthalten. Sind im Störfall keine Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten, weil der Arbeitnehmer z. B. im gesamten maßgebenden Zeitraum wegen der Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung versicherungsfrei war, ist das Arbeitsentgelt zu melden, das bei Rentenversicherungspflicht maßgeblich wäre. Wegen der gleich hohen Beitragsbemessungsgrenzen ist in einem solchen Fall das zur Arbeitslosenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu melden (vgl. gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 7.2.2001 zu den Auswirkungen des 4. Euro-Einführungsgesetzes auf flexible Arbeitsregelungen, Abschnitt IV 2.1, und vom 06.09.2001 zum Altersteilzeitgesetz, Abschnitt 4.3.1).

Abhängig von den für den einzelnen Versicherten maßgebenden individuellen Faktoren für die Beitragsberechnung kann es vorkommen, dass im Störfall zwar Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aber nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zu berechnen sind. Dies ist immer dann der Fall, wenn zwar Wertguthaben aufgebaut wurde, aber keine SV-Luft in der Rentenversicherung zu bilden war. U. a. in folgenden Sachverhalten kann dies zutreffen:

  • Es ist nur Wertguthaben aus der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell vorhanden. Der Arbeitgeber hat während der Altersteilzeitarbeit Beiträge zur Rentenversicherung aus einem Unterschiedsbetrag in Höhe von 100 v.H. des bisherigen Arbeitsentgelts gezahlt.

  • Es ist nur Wertguthaben vorhanden, das seit dem Bestehen von Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. Befreiung von der Versicherungspflicht wegen der Zugehörigkeit zu eine berufsständischen Versorgungseinrichtung) gebildet wurde.

Die Bescheinigung des im Störfall beitragspflichtigen Arbeitsentgelts (Wertguthabens) zur Arbeitslosenversicherung in der Meldung mit dem Abgabegrund 55 führt in dem ersten der genannten Sachverhalte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer fehlerhaften Leistungsgewährung. Die Meldung hat für die Rentenversicherung wegen der bestehenden Versicherungspflicht zur Rentenversicherung den jeweils gültigen Beitragsgruppenschlüssel (1 oder 2) zu enthalten. Obwohl aus dem Wertguthaben keine Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten sind, ist nach den Aussagen in den gemeinsamen Rundschreiben der zur Arbeitslosenversicherung beitragspflichtige Teil des Wertguthabens in der Meldung zu bescheinigen. Damit wird dem Versichertenkonto in der Rentenversicherung ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bescheinigt, obwohl keine beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vorlag.

Die Besprechungsteilnehmer vertreten die Auffassung, dass in die Meldung mit dem Abgabegrund 55 kein Arbeitsentgelt einzustellen ist, wenn zwar

  • in der Meldung eine Pflichtbeitragsgruppe zur Rentenversicherung (zweite Stelle des Beitragsgruppenschlüssels "1" oder "2") anzugeben aber

  • kein beitragspflichtiges Wertguthaben zur Rentenversicherung zu berücksichtigen ist.

 


Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR, der BfA und der BA zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 24./25.9.2002