Vorruhe
Vorruhestand
Bei Eintritt in den Vorruhestand ist eine Änderung der Beitragsgruppe in der Arbeitslosenversicherung von "1" auf "0" sowie eine Änderung des Personengruppenschlüssels von "101" in "108" notwendig. Dies erfordert eine entsprechende Ab- und Anmeldung.
Nach Anlage 3 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" ist eine Abmeldung mit dem Grund der Abgabe "32" und eine Anmeldung mit dem Grund der Abgabe "12" (Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel) nicht vorgesehen.
Die Besprechungsteilnehmer beschließen die entsprechende Ergänzung der Anlage 3 zum vorgenannten Rundschreiben. Sofern das Vorruhestandsgeld nicht vom bisherigen Arbeitgeber, sondern durch Dritte gezahlt wird, sind dagegen nicht die Abgabegründe "32" bzw. "12", sondern die Abgabegründe "30" bzw. "10" zu verwenden.
Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 14./15.9.1999.

Ausgabe 01./02.2012
mit dem Titelthema:
"Demenz"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




