Personengruppen
Wann Personengruppe 101, wann 109
Die Praxis lässt erkennen, dass Arbeitgeber bei Anmeldungen für geringfügig Beschäftigte sich nicht immer sicher sind, welcher der beiden Personengruppenschlüssel "109" oder "101" in der Meldung anzugeben ist. Die Besprechungsteilnehmer treffen deshalb eine verbindliche Festlegung, die zukünftig Irritationen verhindern soll:
Die Verwendung des Personengruppenschlüssels richtet sich grundsätzlich nach dem Recht der Rentenversicherung, d. h, immer dann, wenn Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung (Beitragsgruppenschlüssel X 5/6 X X) abzuführen sind, ist der Personengruppenschlüssel "109" (geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) zu verwenden. Ist zur Rentenversicherung der Individualbeitrag abzuführen, muss der Personengruppenschlüssel "101" (sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale) angegeben werden.
Hat der geringfügig entlohnte Beschäftigte auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet (z. B. Beitragsgruppenschlüssel X 1/2 X X), ist ebenfalls der Personengruppenschlüssel "109" zu verwenden.
In den Fällen, in denen durch Zusammenrechnung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einer Hauptbeschäftigung oder einer weiteren geringfügigen Beschäftigung Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eintritt (Beitragsgruppenschlüssel X 1/2 0 X), ist der Individualbeitrag zur Rentenversicherung abzuführen und damit der Personengruppenschlüssel "101" zu verwenden.
Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 14./15.9.1999.

Ausgabe 01./02.2012
mit dem Titelthema:
"Demenz"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




