Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für mindestens einen
Kalendermonat unterbrochen und wird eine der in § 7 Abs. 3 Satz 2 SGB IV genannten Leistungen bezogen oder
Erziehungsurlaub in Anspruch genommen, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall des Entgeltanspruchs innerhalb von zwei
Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten (§ 9 Abs. 1 DEÜV).
Obgleich sich die Aussagen des § 9 Abs. 1 DEÜV nicht auf Zeiten einer Wehrübung beziehen, wurde von den
Spitzenverbänden der Sozialversicherung in der "Übersicht zu meldender Sachverhalte" (Anlage 3 des
gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung") die Aussage getroffen, dass Unterbrechungsmeldungen im Zusammenhang mit einem
Wehrdienst (Wehrübungen) nur abzugeben sind, wenn für einen vollen Kalendermonat keine Beiträge zur Rentenversicherung
aus Arbeitsentgelt gezahlt werden.
Einzelne Versicherungsträger vertreten die Auffassung, dass Unterbrechungsmeldungen auch bei Wehrübungen abzugeben
sind, die z.B. nur eine, zwei oder drei Wochen andauern. Sie begründen dies damit, dass die Absolvierung des
Wehr-/Zivildienstes von § 9 Abs. 1 DEÜV nicht erfasst wird, die Spitzenorganisationen aber gleichwohl einen
besonderen Meldegrund für Unterbrechungsmeldungen wegen gesetzlicher Dienstpflicht ("Grund 53") eingeführt
haben.
Die Besprechungsteilnehmer vertreten die Auffassung, dass die Vorschrift des § 7 Abs. 3 SGB IV auch bei Wehrdienst
anzuwenden ist und deshalb Unterbrechungsmeldungen wegen Wehrdienst nur dann zu erstatten sind, wenn das
Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst länger als einen Kalendermonat unterbrochen wird.
Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 31.5.1999.