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Wehrübungen

Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen und wird eine der in § 7 Abs. 3 Satz 2 SGB IV genannten Leistungen bezogen oder Erziehungsurlaub in Anspruch genommen, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall des Entgeltanspruchs innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten (§ 9 Abs. 1 DEÜV).

Obgleich sich die Aussagen des § 9 Abs. 1 DEÜV nicht auf Zeiten einer Wehrübung beziehen, wurde von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung in der "Übersicht zu meldender Sachverhalte" (Anlage 3 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung") die Aussage getroffen, dass Unterbrechungsmeldungen im Zusammenhang mit einem Wehrdienst (Wehrübungen) nur abzugeben sind, wenn für einen vollen Kalendermonat keine Beiträge zur Rentenversicherung aus Arbeitsentgelt gezahlt werden.

Einzelne Versicherungsträger vertreten die Auffassung, dass Unterbrechungsmeldungen auch bei Wehrübungen abzugeben sind, die z.B. nur eine, zwei oder drei Wochen andauern. Sie begründen dies damit, dass die Absolvierung des Wehr-/Zivildienstes von § 9 Abs. 1 DEÜV nicht erfasst wird, die Spitzenorganisationen aber gleichwohl einen besonderen Meldegrund für Unterbrechungsmeldungen wegen gesetzlicher Dienstpflicht ("Grund 53") eingeführt haben.

Die Besprechungsteilnehmer vertreten die Auffassung, dass die Vorschrift des § 7 Abs. 3 SGB IV auch bei Wehrdienst anzuwenden ist und deshalb Unterbrechungsmeldungen wegen Wehrdienst nur dann zu erstatten sind, wenn das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst länger als einen Kalendermonat unterbrochen wird.


Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 31.5.1999.